Zusammenfassung
Antrag des Gesundheits-Ausschusses
Verhandlungsgegenstand
- VerhandlungsgegenstandLtg.-581/XX-2024 – NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), Änderung
Berichterstatterin
Redner
- Silvia Moser (GRÜNE) Tagesordnungspunkt 10 Video und Sitzungsbericht
- Karin Scheele (SPÖ) Tagesordnungspunkt 10 Video und Sitzungsbericht
- Richard Punz (FPÖ) Tagesordnungspunkt 10 Video und Sitzungsbericht
- Manfred Schulz (ÖVP) Tagesordnungspunkt 10 Video und Sitzungsbericht – mit Abänderungsantrag
Abstimmung
Abänderungsantrag Abg. Ing. Schulz einstimmig angenommen
Antrag in abgeänderter Form einstimmig angenommen
Video-Übertragung der Sitzung
Den textlichen Auszug des Sitzungsberichts finden Sie nach dem Video.
Auszug aus dem Sitzungsbericht
Zweiter Präsident Waldhäusl:Wir kommen zum Verhandlungsgegenstand Ltg.-581, Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes. Ich ersuche Frau Abgeordnete Schmidl die Verhandlungen einzuleiten.
Berichterstatterin Abg. Schmidl(ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Ich berichte zur Ltg.-581, eine Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes. Mit der vorliegenden Novelle soll unter anderem eine landesgesetzliche Umsetzung der Vereinbarung gemäß 15a über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und die Zielsteuerung Gesundheit erfolgen. Die inhaltlichen Schwerpunktsetzungen sind dabei die Steigerung der Digitalisierung, die Optimierung der Patientenströme und nach dem Prinzip "Digital vor ambulant vor stationär" zur bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung sowie die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Arzneimitteln hinsichtlich des Einsatzes von innovativen, hochpreisigen Arzneimitteln. Die Änderung dient auch dem Ziel, den ärztlichen Dienst in bestimmten selbstständigen Ambulatorien effizienter zu organisieren. Weiters wird ein Resolutionsantrag des Landtages von Niederösterreich betreffend die Neugestaltung der von Begleitpersonen zu leistenden Gebühren entsprochen. Ich darf daher den Antrag stellen des Gesundheits-Ausschusses über die Vorlage der Landesregierung betreffend des NÖ Krankenanstaltengesetzes (liest:)
"Der Hohe Landtag wolle beschließen:
1. Der vorliegende Gesetzesentwurf betreffend Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes wird genehmigt.
2. Die Landesregierung wird aufgefordert, das zur Durchführung dieses Gesetzesbeschlusses Erforderliche zu veranlassen."
Sehr geehrter Herr Präsident, ich bitte um Einleitung der Debatte und darüber abzustimmen.
Zweiter Präsident Waldhäusl:Ich eröffne die Debatte und erteile Abgeordneter Silvia Moser von den GRÜNEN das Wort.
Abg. Mag. Moser, MSc(GRÜNE): Herr Präsident! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Wir stehen am Beginn einer Reihe von dringend notwendigen Reformen im Gesundheitswesen hier in Niederösterreich, und wir sehen diese Vorlage als ersten Schritt für einen hoffentlich dynamischen Prozess. Wir werden dem vorliegenden Antrag zustimmen, weil die Änderungen zum Teil die Umsetzung bundesgesetzlicher Vorgaben von 15a-Vereinbarungen sind oder – wie bei den Begleitpersonen – die Umsetzung eines einstimmig beschlossenen Resolutionsantrags des Landtags. Jede Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung ist uns willkommen, sofern sie natürlich keine Auswirkungen auf das Angebot und die Versorgungsqualität hat oder bereits in der Zielsteuerung Gesundheit verbindlich geregelt wurde. Unter diesem Aspekt sehen wir den Entfall der Bedarfsprüfungen im Bewilligungsverfahren von bettenführenden Krankenanstalten und der Parteirechte der Ärztekammer NÖ sowie Zahnärztekammer Österreich eben. Und eine Bedingung haben wir aber, dafür – das ist irgendwie eh logisch – dass der regionale Strukturplan Gesundheit, wo diese eine Parteienstellung haben, gesetzeskonform ausgeführt wird und nicht wie bisher in Form einer rudimentären Kurzfassung. Es hat eine standortgenaue Planung für das Gesundheitswesen auch in Niederösterreich zu erfolgen und wir wissen, es muss ja nächstes Jahr schon vorgelegt werden. Im Fokus der Gesundheitsplanung und -versorgung stehen immer die Patientinnen und Patienten und für sie erwarten wir deutliche Verbesserungen durch die Änderungen der Ziffer 7 bis 9, vor allem, dass für die Bedarfsprüfungen von neuen selbstständigen Ambulatorien sämtliche Gesundheitsanbieter ohne Kassenverträge nicht mehr berücksichtigt werden und außerdem es mehr Öffnungszeiten gibt. Ein bundesweit einheitlicher Bewertungsprozess für hochpreisige Medikamente samt Bewertungsboard im Spitalsbereich im Sinn der bestmöglichen Behandlung und Finanzierbarkeit ist sinnvoll und willkommen und wir erfüllen damit auch eine Forderung des Rechnungshofs. Wir haben es heute schon einmal gehört: Nicht nur bei den Medikamenten, sondern vor allem auch im Personalbereich sollte bundesweit agiert werden, und dieses gegenseitige nach oben Lizitieren von Gehältern muss ein Ende haben. Die Aufnahme der Anzahl an Tagesklinikplätzen und ambulanten Betreuungsplätzen je nach Fachrichtung und Standort in den Landeskrankenanstaltenplan ist ja nur sinnvoll und schließt direkt an die wichtige Frage an, welche Leistungen extramural, tagesklinisch oder ambulant genauso gut oder gar besser als in Kliniken erbracht werden können. Wir brauchen Gesundheitszentren mit zeitgemäßen und hochqualitativen Angeboten und wir brauchen funktionierende Kliniken. Und um das sicherzustellen, ist die umfassende Strukturreform der Kliniken dringend, ganz dringend. Jetzt habe ich zum Beispiel ganz aktuell wieder erfahren, dass die Gyn in Wiener Neustadt – nicht wie beim letzten Mal behauptet, gehen zwar oft Fachärztinnen weg, aber wird kein Problem sein, wird nachbesetzt – nein, die werden Probleme haben, die Dienste zu besetzen. Die werden Probleme haben, das Brustgesundheitszentrum in Betrieb zu halten. Bitte da schrillen ja alle Alarmglocken! Schnell muss es gehen, schnell müssen die Reformen her! Und ich appelliere nochmals eindringlich an die Landesregierung, ihre Verantwortung endlich vollumfänglich wahrzunehmen und wiederhole mich noch einmal: Es ist höchst an der Zeit, rasch, ohne Verzögerung und unter Einbindung aller Stakeholder und Fraktionen eine umfassende Reform der Gesundheitsversorgung in Niederösterreich umzusetzen. Dem vorliegenden Antrag stimmen wir zu, wie gesagt. (Beifall bei den GRÜNEN.)
Zweiter Präsident Waldhäusl: Zum Wort gelangt Abgeordnete Karin Scheele, SPÖ.
Abg. Mag. Scheele(SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Meine Vorrednerin hat viele Punkte im Bereich der Krankenanstalten angesprochen. Ich möchte mich beim vorliegenden Gesetzestext auf einen sehr erfreulichen Punkt konzentrieren – nämlich die Neuregelung der Kosten für Begleitpersonen in den NÖ Krankenanstalten. Ein Krankenhausaufenthalt ist sowohl für ein Kind, aber auch die Eltern eine große Herausforderung und deswegen ist es notwendig, hier die Familien, die Kinder zu unterstützen und die massive Entlastung durch den vorliegenden Text begrüßen wir sehr. Nicht zuletzt, weil es auch meine Fraktion war, die vor Monaten die ersten Schritte für diesen einstimmigen Beschluss des Landtages gesetzt hat. Also wir freuen uns für die Familien, für die Kinder. Ziel muss es weiterhin sein, dass Begleitpersonen von Kindern keine Kosten haben. Aber der vorliegende Gesetzestext bringt eine wesentliche Verbesserung für die niederösterreichischen Familien und Kindern. (Beifall bei der SPÖ.) Deswegen stimmen wir diesen Änderungen des Krankenanstaltengesetzes sehr gerne zu. (Beifall bei der SPÖ.)
Zweiter Präsident Waldhäusl: Zum Wort gelangt Abgeordneter Richard Punz, FPÖ.
Abg. Punz, BA(FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Die Versorgung in unseren Krankenanstalten betrifft uns alle und ist von größter Bedeutung für unsere Gesellschaft. Ich denke, in einer Zeit, in der die Herausforderungen für das Gesundheitswesen stetig zunehmen, ist es unerlässlich, dass wir uns mit der Qualität und der Zugänglichkeit der medizinischen Versorgung auseinandersetzen. Die Krankenanstalten waren immer das Rückgrat unserer Gesundheitsversorgung. Sie sollen Orte der Heilung, der Hoffnung und der Fürsorge sein. Die bedarfsgerechte Planung von Krankenanstalten und anderen Leistungsangeboten im Gesundheitsbereich ist daher von zentraler Bedeutung. Es ist unerlässlich, dass wir unsere Ressourcen effizient und vor allem zielgerichtet einsetzen, um die bestmögliche Versorgung für unsere Bevölkerung sicherzustellen. (Beifall bei der FPÖ.) Wir müssen verstehen, welche medizinischen Dienstleistungen dringend oder tatsächlich benötigt werden und wo es möglicherweise auch Lücken in der Versorgung gibt. Ein zentraler Aspekt dieser Planung ist die enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren im Gesundheitswesen. Krankenhäuser, niedergelassene Ärzte, Pflegeeinrichtungen und andere Gesundheitsdienstleister müssen Hand in Hand arbeiten, um ein integriertes Versorgungssystem zu schaffen. So können wir sicherstellen, dass die Patienten die richtige Behandlung zur richtigen Zeit am richtigen Ort erhalten. Geschätzte Kollegen mit dieser Novelle leisten wir vor allem einen Beitrag dazu, den rechtlichen Rahmen für Schwerpunkte in der Digitalisierung, eine Optimierung der Patientenströme, eine bedarfsgerechte Arzneimittelversorgung und eine effiziente Organisation des ärztlichen Dienstes zu schaffen. Die Kollegin hat es schon angesprochen: Ganz besonders freut es mich, dass es zu einer Neugestaltung des Kostenbeitrages von Begleitpersonen im Krankenanstaltengesetz kommt. Ich denke, jeder kann sich in die Situation hineinfühlen, dass es für eine Familie eine besonders schwierige Situation ist, wenn ein Kind oder Kleinkind stationär aufgenommen wird. Selbstverständlich braucht das Kind in dieser besonderen Situation die Liebsten bei sich und genauso wollen natürlich auch liebende Eltern und Angehörige bei ihren Kindern sein und diese auch unterstützen. Es braucht einfach eine Anpassung, damit die von mir angesprochene Situation auch nicht noch zu einer finanziellen Herausforderung wird. Gerade, dass bei Kindern mit lebensbedrohlichen oder chronischen Krankheiten und auf der anderen Seite beim Bezug der erhöhten Familienbeihilfe der Begleitkostensatz zur Gänze entfällt, ist hier ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Damit wird vor allem auf Härtefälle entsprechend Rücksicht genommen. Geschätzte Kollegen, mit diesem Beschluss stärken wir das Recht der Kinder auf eine Bezugsperson im Krankenhaus und unterstützen Familien in besonders herausfordernden Zeiten. Ein Dankeschön dafür. (Beifall bei der FPÖ.)
Zweiter Präsident Waldhäusl:Zum Wort gelangt Abgeordneter Manfred Schulz, ÖVP.
Abg. Ing. Schulz(ÖVP): Geschätzter Herr Präsident! Hoher Landtag! Mit dieser Gesetzesänderung wird ein wesentlicher, ein wichtiger Schritt für die Zukunft, was die Betreuung der Patienten betrifft, gesetzt. Im Rahmen von fünf Schwerpunkten, die ich kurz ansprechen möchte: Stärkung der Digitalisierung, Optimierung der Patientenströme, bedarfsgerechte Arzneimittelversorgung, besonders sozial adäquate Begleitpersonengebühren und eine effizientere Organisation der ambulanten Dienste. Ich glaube, ich brauche das nicht mehr noch einmal ausführen. Alle meine Vorredner haben dazu schon Stellung genommen und eigentlich die gleiche Meinung vertreten, die ich auch vertrete. Also spare ich mir das Wiederholen. Ich habe aber zusätzlich einen Abänderungsantrag einzubringen, und zwar (liest:)
"Der der Vorlage der Landesregierung betreffend NÖ Krankenanstaltengesetz, Änderung Ltg.-581 angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt abgeändert:
1. Die Änderungsanordnung 21. lautet:
"§ 44 Absatz 3 bis 6 lauten:
"(3) Im Falle der Aufnahme eines Kindes, das das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit einem nicht anstaltsbedürftigen Elternteil oder einer anderen Begleitperson bzw. einem anstaltsbedürftigen Elternteil mit einem Kind, das das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind mit der Entrichtung der LKF-Gebührensätze oder Pflegegebühren für eine Person, die von der öffentlichen Krankenanstalt für beide Personen erbrachten Leistungen abgegolten.
(4) Bei der Aufnahme eines anstaltsbedürftigen Kindes mit seinem nicht anstaltsbedürftigen Elternteil oder einer anderen Begleitperson ist, sofern Absatz 3 nicht anwendbar ist, bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes für den begleitenden Elternteil oder einer anderen Begleitperson pro Belegstag ein Entgelt (Begleitpersonenentgelt) zu leisten. Das Gleiche gilt für die Aufnahme einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson mit einem Patienten, der das 15. Lebensjahr bereits vollendet hat. Mit der Leistung dieses Entgelts sind für einen begleitenden Elternteil oder sonstige Begleitpersonen mit der Aufnahme in die Krankenanstalt verbundenen Kosten beglichen.
(5) Das Begleitpersonenentgelt nach Absatz 4 ist nicht im Falle des Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe (§§ 2, 5 und 8 des Familienlastenausgleichgesetzes in der Fassung 97/2024) oder einer lebensbedrohlichen chronischen Erkrankung des Patienten zu leisten. Mit Verordnung können weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Leistung des Begleitpersonenentgelts bei medizinischen Härtefehlen vorgesehen werden. Das Begleitpersonenentgelt ist im Falle des Absatz 4, erster Satz für eine maximale Anzahl von 14 Belegstagen pro Kalenderjahr zu leisten.
(6) Das Begleitpersonenentgelt ist in der Höhe nach durch Verordnung der Landesregierung jeweils für ein Kalenderjahr festzusetzen, wobei die Entgelthöhe für einen begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson eines Patienten bis zum vollendeten 11. Lebensjahr höchstens ein Drittel für einen begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson eines Patienten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr höchstens die Hälfte der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse betragen darf. Für Begleitpersonen von Patienten, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist ein kostendeckendes Begleitpersonenentgelt festzusetzen. Die Verordnung ist bis spätestens 31. März des betroffenen Kalenderjahres von der Landesregierung zu erlassen, bis zur Neufestsetzung gilt der für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzte Wert. Hinsichtlich der Einbringung des Begleitpersonenentgelts sind die §§ 46 bis 48 sinngemäß anzuwenden.
2. In der Änderungsanordnung 26. lautet Absatz 15 des §89c wie folgt:
"(15) § 44 Absatz 3 bis 6 in der Fassung des Landesgesetzes treten am 22. November 2024 in Kraft. Verordnungen aufgrund § 44 Absatz 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
Geschätzter Herr Präsident, ich bitte um Diskussion und Zustimmung.
Zweiter Präsident Waldhäusl: So, wir warten jetzt bis die Anträge dann auch ausgeteilt sind. Sinnhaft wäre es, zu Beginn der Rede bereits die Anträge vorzulegen. Sind alle Abgeordneten über die Anträge in Kenntnis? Ich sehe, das ist der Fall. Die Rednerliste ist erschöpft.
Abweichungen zwischen Text und Video möglich.