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Redebeitrag von Ing. Manfred Schulz  Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)

zur 21. Landtagssitzung

Zusammenfassung

Tagesordnungspunkt 10 der 21. Landtagssitzung der XX. Gesetzgebungsperiode am 21.11.2024

Antrag des Gesundheits-Ausschusses

Verhandlungsgegenstand

  1. VerhandlungsgegenstandLtg.-581/XX-2024 – NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), Änderung

Video-Übertragung der Sitzung

Auszug aus dem Sitzungsbericht

Abg. Ing. Schulz(ÖVP): Geschätzter Herr Präsident! Hoher Landtag! Mit dieser Gesetzesänderung wird ein wesentlicher, ein wichtiger Schritt für die Zukunft, was die Betreuung der Patienten betrifft, gesetzt. Im Rahmen von fünf Schwerpunkten, die ich kurz ansprechen möchte: Stärkung der Digitalisierung, Optimierung der Patientenströme, bedarfsgerechte Arzneimittelversorgung, besonders sozial adäquate Begleitpersonengebühren und eine effizientere Organisation der ambulanten Dienste. Ich glaube, ich brauche das nicht mehr noch einmal ausführen. Alle meine Vorredner haben dazu schon Stellung genommen und eigentlich die gleiche Meinung vertreten, die ich auch vertrete. Also spare ich mir das Wiederholen. Ich habe aber zusätzlich einen Abänderungsantrag einzubringen, und zwar (liest:) 

"Der der Vorlage der Landesregierung betreffend NÖ Krankenanstaltengesetz, Änderung Ltg.-581 angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt abgeändert:

1. Die Änderungsanordnung 21. lautet:

"§ 44 Absatz 3 bis 6 lauten:

"(3) Im Falle der Aufnahme eines Kindes, das das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit einem nicht anstaltsbedürftigen Elternteil oder einer anderen Begleitperson bzw. einem anstaltsbedürftigen Elternteil mit einem Kind, das das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind mit der Entrichtung der LKF-Gebührensätze oder Pflegegebühren für eine Person, die von der öffentlichen Krankenanstalt für beide Personen erbrachten Leistungen abgegolten.

(4) Bei der Aufnahme eines anstaltsbedürftigen Kindes mit seinem nicht anstaltsbedürftigen Elternteil oder einer anderen Begleitperson ist, sofern Absatz 3 nicht anwendbar ist, bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes für den begleitenden Elternteil oder einer anderen Begleitperson pro Belegstag ein Entgelt (Begleitpersonenentgelt) zu leisten. Das Gleiche gilt für die Aufnahme einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson mit einem Patienten, der das 15. Lebensjahr bereits vollendet hat. Mit der Leistung dieses Entgelts sind für einen begleitenden Elternteil oder sonstige Begleitpersonen mit der Aufnahme in die Krankenanstalt verbundenen Kosten beglichen.

(5) Das Begleitpersonenentgelt nach Absatz 4 ist nicht im Falle des Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe (§§ 2, 5 und 8 des Familienlastenausgleichgesetzes in der Fassung 97/2024) oder einer lebensbedrohlichen chronischen Erkrankung des Patienten zu leisten. Mit Verordnung können weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Leistung des Begleitpersonenentgelts bei medizinischen Härtefehlen vorgesehen werden. Das Begleitpersonenentgelt ist im Falle des Absatz 4, erster Satz für eine maximale Anzahl von 14 Belegstagen pro Kalenderjahr zu leisten.

(6) Das Begleitpersonenentgelt ist in der Höhe nach durch Verordnung der Landesregierung jeweils für ein Kalenderjahr festzusetzen, wobei die Entgelthöhe für einen begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson eines Patienten bis zum vollendeten 11. Lebensjahr höchstens ein Drittel für einen begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson eines Patienten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr höchstens die Hälfte der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse betragen darf. Für Begleitpersonen von Patienten, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist ein kostendeckendes Begleitpersonenentgelt festzusetzen. Die Verordnung ist bis spätestens 31. März des betroffenen Kalenderjahres von der Landesregierung zu erlassen, bis zur Neufestsetzung gilt der für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzte Wert. Hinsichtlich der Einbringung des Begleitpersonenentgelts sind die §§ 46 bis 48 sinngemäß anzuwenden.

2. In der Änderungsanordnung 26. lautet Absatz 15 des §89c wie folgt:

"(15) § 44 Absatz 3 bis 6 in der Fassung des Landesgesetzes treten am 22. November 2024 in Kraft. Verordnungen aufgrund § 44 Absatz 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden."

Geschätzter Herr Präsident, ich bitte um Diskussion und Zustimmung.

Abweichungen zwischen Text und Video möglich.

Gesamtvideo der LandtagssitzungGesamter Sitzungsbericht als PDF (1,3 MB)

Zur Person

Kontaktdaten

Wohnbezirk:
Mistelbach
Klub/Fraktion:
Landtagsklub der Volkspartei Niederösterreich
Wahlpartei:
LH Johanna Mikl-Leitner VP Niederösterreich

Detailseite von Ing. Manfred Schulz öffnen


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