Zusammenfassung
Antrag des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses
Verhandlungsgegenstand
- VerhandlungsgegenstandLtg.-2023/A-1/143-2022 – NÖ Umweltschutzgesetz, NÖ Landarbeiterkammergesetz, NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO) – Änderungen
Berichterstatter
Redner
- Helmut Hofer-Gruber (NEOS) Tagesordnungspunkt 8 Video und Sitzungsbericht
- Josef Balber (ÖVP) Tagesordnungspunkt 8 Video und Sitzungsbericht
Abstimmung
Antrag einstimmig angenommen
Video-Übertragung der Sitzung
Den textlichen Auszug des Sitzungsberichts finden Sie nach dem Video.
Auszug aus dem Sitzungsbericht
Ich komme zum Verhandlungsgegenstand Ltg.-2023, Antrag mit Gesetzesentwurf der Abgeordneten Dr. Michalitsch u.a. betreffend Landesgesetz, mit dem das NÖ Umweltschutzgesetz, das NÖ Landarbeiterkammergesetz und die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung geändert werden. Ich ersuche den Herrn Abgeordneten Michalitsch die Verhandlungen einzuleiten.
Berichterstatter Abg. Dr. Michalitsch(ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Hoher Landtag! Ich berichte über den Antrag mit der genannten Zahl 2023, Dr. Michalitsch u.a., betreffend Landesgesetz mit dem das Umweltschutzgesetz, das Landarbeiterkammergesetz und die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung geändert werden. Es ist so, dass wir am 24. Februar 2022 hier eine Wahlrechtsänderung vorgenommen haben. Es gilt im Prinzip jetzt durchgehend der Hauptwohnsitz als Rechtsbegriff und in einigen Gesetzen, z. B. im Umweltschutzgesetz, um die Rechte von Bürgern nicht zu beeinträchtigen, oder im Landarbeiterkammergesetz oder in der Wahlordnung wollen wir auf jeden Wohnsitz abstellen – daher Änderungen in den genannten Gesetzen. Ich stelle daher namens des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses den Antrag (liest:)
„Der Hohe Landtag wolle beschließen:
1. Der beiliegende Gesetzesentwurf betreffend Landesgesetz, mit dem das NÖ Umweltschutzgesetz, das NÖ Landarbeiterkammergesetz und die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO) geändert werden, wird genehmigt.
2. Die NÖ Landesregierung wird beauftragt, das zur Durchführung dieses Gesetzesbeschlusses Erforderliche zu veranlassen.“
Ich bitte, sehr geehrter Herr Präsident, eine Debatte einzuleiten und eine Abstimmung durchzuführen.
Zweiter Präsident Moser: Ich eröffne die Debatte. Zu Wort gelangt Abgeordneter Helmut Hofer-Gruber, NEOS.
Abg. Mag. Hofer-Gruber (NEOS): Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Ich wollte eigentlich einen Zusatzantrag zum vorliegenden Antrag einbringen, in dem dringestanden wäre, dass man Wahlen zur Landarbeiterkammer auch tatsächlich durchführen sollte und nicht am grünen Tisch Mandate herumschiebt. Gott sei Dank hat die Uni in Göteborg das ja nicht mitbekommen, was da passiert ist, sonst wäre Österreich ja wahrscheinlich nicht einmal mehr Wahldemokratie. Ich habe mir dann aber die Gesetze angeschaut, die da heute geändert werden sollen und bemerkt: Die Wahlordnung zur NÖ Landarbeiterkammerwahl spiegelt fast die Wahlordnung zu Gemeinderatswahlen. Da gibt es Gemeinde-, Sprengel-, Bezirks- und eine Landeswahlbehörde. Da gibt es Wahlkommissionen, Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen. Die Bürgermeister haben die Wählerverzeichnisse aufzulegen, Berichtigungen vorzunehmen usw., usw. und es wird auf nichts vergessen. Im § 38 Abs. 4 steht, es ist Vorsorge zu treffen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist. Naja, ganz schön viel Aufwand für ganz schön viele Wähler sollte man meinen. Mitnichten. Mitnichten, meine Damen und Herren. Im Jahr 2014, das hat die letzte Wahl tatsächlich stattgefunden, wurden ganze 9.923 Stimmen abgegeben. 9.923, das sind etwas mehr als 17 pro Gemeinde. Meine Damen und Herren, Kammern sind Selbstverwaltungskörper. Das heißt für mich, sie sollten sich selbst verwalten und nicht in hohem Maße öffentliche Ressourcen für die Abhaltung sehr überschaubarer Wahlen in Anspruch nehmen. Und wenn die Kammern das nicht selbst erkennen, dann ist es höchste Zeit, dass der Landtag hier nachhilft, der Realität entsprechende Verhältnisse zu schaffen. Wir werden da jedenfalls dranbleiben. Ich glaube, die Bürgermeister werden uns nicht böse sein, wenn sie da weniger Verwaltungsarbeit haben. Aber kein Schatten ohne Licht: Ein einziges Ding sollte man sich aus der Wahlordnung abschauen und sofort zum Standard in Niederösterreich machen – nämlich den § 52 Abs. 1 der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung. Dort steht nämlich (liest:)„Zur Stimmabgabe dürfen nur vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.“ Das wäre doch etwas, oder? Danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei den NEOS.)
Zweiter Präsident Moser: Als Nächster zu Wort gemeldet ist der Abgeordnete Josef Balber, ÖVP.
Abg. Balber(ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Hoher Landtag! Der Herr Berichterstatter hat es schon erwähnt: Der Landtag von Niederösterreich hat in seiner Sitzung vom 24. Februar 2022 Änderungen im Wahlrecht zum Landtag von Niederösterreich und den Gemeinderäten das NÖ Wahlrechtsänderungsgesetz 2022 beschlossen. Gott sei Dank! Verschiedene Gesetze bedürfen aber auch viele Anpassungen und ich bin froh, dass wir wählen dürfen und dass die Demokratie in Österreich und in Niederösterreich sehr hoch steht. Dass auch verschiedene Gesetze dann umgeändert werden müssen, ist selbstverständlich. Das kommt auch bei der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung hier zu tragen. Es lebe die Demokratie! Es ist so, dass die Begrifflichkeit dann geändert wurde, weil im Gesetz von 1991 wird der Wohnsitz in den Begriffbestimmungen beschrieben (liest:)„Ein Wohnsitz eines Menschen ist an der Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ist bis auf weiteres ein Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.“ Aber: (liest:)„Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er überwiegend ein Naheverhältnis hat.“ Und genau das haben wir jetzt so eingestellt, damit wir das Umweltschutzgesetz, das NÖ Landarbeiterkammergesetz und die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung auch hier berichtigen können. In diesen drei Gesetzen werden sieben Paragraphen an die neue Situation angepasst. Dankeschön. (Beifall bei der ÖVP.)
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