Zusammenfassung
Antrag des Landwirtschafts-Ausschusses
Verhandlungsgegenstand
- VerhandlungsgegenstandLtg.-1693/L-8/1-2021 – NÖ Landarbeiterkammergesetz, Änderung
Berichterstatter
Redner
- Reinhard Teufel (FPÖ) Tagesordnungspunkt 13 Video und Sitzungsbericht
- Josef Wiesinger (SPÖ) Tagesordnungspunkt 13 Video und Sitzungsbericht
- Josef Balber (ÖVP) Tagesordnungspunkt 13 Video und Sitzungsbericht
Abstimmung
Antrag einstimmig angenommen
Video-Übertragung der Sitzung
Den textlichen Auszug des Sitzungsberichts finden Sie nach dem Video.
Auszug aus dem Sitzungsbericht
Zum nächsten Tagesordnungspunkt beabsichtige ich folgende Verhandlungsgegenstände wegen des sachlichen Zusammenhanges gemeinsam zu verhandeln: Ltg.-1693, Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes und Ltg.-1694, Vorlage der Landesregierung betreffend NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021. Ich ersuche Herrn Abgeordneten Hogl die Verhandlungen zu beiden genannten Verhandlungsgegenständen einzuleiten.
Berichterstatter Abg. Hogl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Mitglieder, liebe Kolleginnen und Kollegen des NÖ Landtages! Ich berichte zu Ltg.-1693, über die Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung de NÖ Landarbeiterkammergesetzes. Aufgrund der Änderung des Landarbeiterkammergesetzes aus 2021, es ist ein Bundesgesetz, welches mit 1. Juli 2021 in Kraft tritt und das die NÖ Landarbeitsordnung ablöst, wurden folgenden Anpassungen erforderlich: Das NÖ Landarbeiterkammergesetz verweist derzeit noch auf einzelne Bestimmungen der NÖ Landarbeitsordnung. Somit ist eine Anpassung der Zitate im NÖ Landarbeiterkammergesetz an das Landarbeitsgesetz 2021 mit Wirkung 1. Juli 2021 erforderlich. Die Änderung verursacht keine inhaltlichen Auswirkungen. Ich stelle daher den Antrag (liest:)
„Der Hohe Landtag wolle beschließen:
1. Der vorliegende Gesetzesentwurf betreffend Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes wird genehmigt.
2. Die NÖ Landesregierung wird aufgefordert, das zur Durchführung dieses Gesetzesbeschlusses Erforderliche zu veranlassen.“
Sehr geehrter Präsident, ich bitte um Einleitung der Debatte und um anschließende Durchführung der Abstimmung. Somit berichte ich auch gleich zur Ltg.-1694, wie es vom Herrn Präsidenten angekündigt wurde, über die Vorlage der Landesregierung betreffend NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021. Hier ist es so, dass das Landarbeitsrecht seit 1.1.2020 Bundessache in der Gesetzgebung und Landessache in der Vollziehung ist. Die NÖ Landarbeitsordnung aus 1973, ausgenommen die organisationsrechtlichen Bestimmungen, wurden mit 1.1.20 zu partikulärem Bundesrecht. Das Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft, Landarbeitsgesetz aus 2021, tritt mit 1. Juli 21 in Kraft. Die Einrichtung von Organen der Vollziehung des Landarbeitsrechtes ist Landessache in der Gesetzgebung. Diese erfolgt mit dem NÖ Landarbeitsordnungsgesetz aus 2021. Die organisationsrechtlichen Vorschriften entsprechen den bisherigen Regelungen der NÖ Landarbeitsordnung aus 1973. Neuerungen sind unter anderem: Die vier Einigungskommissionen sollen entfallen, da diesen durch das Landarbeitsgesetz 2021 keine Zuständigkeiten zugewiesen sind und das Mindestalter von 30 Jahren als Voraussetzung für die Bestellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion soll entfallen. Ich stelle daher den Antrag (liest:)
„Der Hohe Landtag wolle beschließen:
1. Der vorliegende Gesetzesentwurf betreffend NÖ Landarbeitsorganisationsgesetz 2021 (NÖ LAOG 2021) wird genehmigt.
2. Die NÖ Landesregierung wird aufgefordert, das zur Durchführung dieses Gesetzesbeschlusses Erforderliche zu veranlassen.“
Sehr geehrter Präsident, ich bitte hier auch ebenfalls um Einleitung der Debatte und um anschließende Durchführung der Abstimmung.
Präsident Mag. Wilfing: Damit gehen wir in diese Debatte und zuerst zu Wort gemeldet ist der Abgeordnete Reinhard Teufel, FPÖ.
Abg. Ing. Mag. Teufel(FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Hoher Landtag! Mit dem Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft wird die bislang als partiales Bundesrecht geltende niederösterreichische Landarbeitsordnung 73 per 1. Juli 21, wie bereits erörtert, abgelöst und außer Kraft gesetzt. Da die aus dem obsolet gewordenen Landarbeitsordnungen in das neue Gesetz übernommene Gesetzeszitate nur der neuen Gesetzeslage angepasst werden und keine essenziellen Änderungen enthalten, werden wir Freiheitliche dem Antrag zustimmen. Dankeschön. (Beifall bei der FPÖ.)
Präsident Mag. Wilfing: Damit erteile ich dem Abgeordneten Josef Wiesinger, SPÖ, das Wort.
Abg. Wiesinger (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Hoher Landtag! Das neue Landarbeitergesetz mit der bundesweiten Harmonisierung des Arbeitsrecht für Land- und Forstarbeiterinnen tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Es ist zu erwähnen, dass keine Verschlechterung für die Arbeiter und Angestellten im land- und forstwirtschaftlichen Bereich dadurch erfolgen wird. Einen Punkt, vielleicht erwähnenswert: Es gibt in Zukunft Arbeitgeberzusammenschlüsse, welche auch gemeinsam einen eigenen Kollektivvertrag für die Arbeiter und Angestellten im land- und forstwirtschaftlichen Bereich abschließen können, das ein Novum im österreichischen Arbeitsrecht darstellt. Außerdem wurde neu geregelt, dass auch die Jugendarbeitszeit, die jugendlichen Beschäftigten bis 18 Jahre an Samstagen in Ausnahmefällen arbeiten dürfen. Dadurch verschiebt sich die Woche und der Montag soll dadurch frei sein. Bei den täglichen Höchstarbeitszeiten wurde vereinbart, dass die Höchstarbeitszeiten zu Arbeitsspitzen bis zu 12 Stunden täglich, und außerhalb der Arbeitsspitzen bis 11 Stunden täglich gearbeitet werden darf. Soweit beim Landarbeiterorganisationsgesetz wurde schon erwähnt: Es gibt in Zukunft nur mehr vier Organe und den Wegfall der Einigungskommission. Wir werden diesen beiden Vorschlägen gerne zustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)
Präsident Mag. Wilfing: Als Nächster zu Wort gemeldet ist der Abgeordnete Josef Balber, ÖVP.
Abg. Balber(ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Hoher Landtag! Auch ich berichte zum Landarbeiterorganisationsgesetz und zur Landarbeitsordnung. Es wurde bereits eigentlich hier alles mitgeteilt. Nachdem hier sehr wenige Veränderungen gemacht worden sind, nur dass es zur Bundessache geworden ist und in der Vollziehung ist es noch Landessache. Diese Änderungen wurden auch vom Kollegen Wiesinger schon dargestellt. In der Landwirtschaft muss man die Arbeit dann machen, wenn sie da ist. Da zählt sehr wenig die Arbeitszeit, weil die Ernte gehört eingebracht, sonst haben wir vielleicht nichts zu essen. Die Einrichtung folgender Organe, die bereits bestehen, soll auch erfolgen. Die Gleichbehandlungskommission, die Land- und Forstwirtschaftsinspektion und Obereinigungskommission und die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle, wo es einen Vorsitzenden gibt und vier Beisitzerinnen oder Beisitzer. Das weiß man nicht genau, wer da drinnen ist, aber gegendert muss das ganz einfach auch sein, wie wir heute schon gehört haben. Es ist so, dass diesem Gesetzesentwurf in Wirklichkeit nichts im Wege steht und wir natürlich diesen beiden Gesetzen gerne zustimmen. (Beifall bei der ÖVP.)
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