Zusammenfassung
Antrag des Bau-Ausschusses
Verhandlungsgegenstand
- VerhandlungsgegenstandLtg.-850/XX-2025 – Nahversorgung gehört ins Zentrum – NÖ Raumordnung muss lebendige Zentren sichern und Böden schützen
Video-Übertragung der Sitzung
Auszug aus dem Sitzungsbericht
Abg. Dorner (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Prinzipiell teilen wir die Intentionen dieses grünen Antrages aus dem einfachen Grund: Bodenschutz ist Heimatschutz. Boden ist eine knappe Ressource, Versiegelung ist ein Problem und lebendige Ortskerne sind die Seele einer Gemeinde. Aber genau deshalb gibt es im jetzig geltenden Raumordnungsgesetz bereits klare Leitplanken, die Bauen auf der grünen Wiese einschränken und die Innenentwicklung der Orte stärken. Der vorliegende Antrag schießt daher über das Ziel hinaus und er ist – und das ist mir das Wichtigste – ein Eingriff in die Gemeindeautonomie. Und sehr geehrter Herr Abgeordneter Ecker, Sie sagen immer, der Bürgermeister macht und der Bürgermeister tut. Wenn mich meine Kenntnisse der Gemeindeordnung und des Raumordnungsgesetzes nicht ganz verlassen, dann ist der Gemeinderat das verantwortliche Organ als Kollektivorgan und nicht der Bürgermeister als Person. Ihr Antrag verlangt eine Gesetzesnovelle, wonach Supermärkte im Sinne des § 18 Absatz 2 Raumordnungsgesetz künftig grundsätzlich nur noch im Bauland-Kerngebiet zulässig sein sollen. Das klingt auf den ersten Blick nicht schlecht, ist aber in der Praxis zu starr und verkennt, dass das Raumordnungsrecht bereits heute differenziert steuert und den Gemeinden bewusst Spielräume lässt. Erstens: Das Gesetz schreibt schon heute Innenentwicklung vor Außenentwicklung vor. Bei der Erstellung von Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplan ist nach § 18 Absatz 2 Ziffer 1 der Innenentwicklung gegenüber der Außenentwicklung der Vorrang einzuräumen, und es sind Strategien für effiziente Infrastrukturnutzungen zu entwickeln. Zusätzlich ist nach § 14 Absatz 2 Ziffer 2 die Erstwidmung vom Bauland nur bei dokumentiertem Bedarf zulässig unter Berücksichtigung der bestehenden Widmungsreserven, die wiederum – siehe § 14 Absatz 2 Ziffer 3 – verlangen, dass bei Baulandwidmungen Maßnahmen zur Baulandmobilisierung gemäß § 17 durchgeführt werden. Zweitens: Das Gesetz hat bereits Instrumente gegen spekulatives Hinauswidmen. § 17 Absatz 1 verpflichtet Gemeinden bei Erstwidmungen von Bauland durch geeignete Maßnahmen eine rasche Bebauung sicherzustellen, etwa durch Befristung oder Verträge. § 17 Absatz 2 ermöglicht dafür konkret eine Befristung von bis zu sieben Jahren samt Folgewidmung, wenn nicht begonnen wird zu bauen. Das ist bereits ein scharfes Instrument, um Baulandreserven zu aktivieren und unnötige neue Widmungen auf der grünen Wiese zu vermeiden. Drittens: Für Handelsbetriebe gibt es bereits detaillierte Standort- und Flächenregelungen. Der § 18 Absatz 1 ermöglicht in Zentrumszonen die Widmung "Handelseinrichtungen ohne Verkaufsflächenbeschränkung", also genau dort, wo Ihr Antrag hinwill, aber über örtliche Planung. Und außerhalb solcher Zonen regelt § 18 Absatz 2 sehr konkret, wann bis zu 750 Quadratmeter Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren zulässig sind. Außerhalb dieser Bereiche darf die Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren gemäß § 18 Absatz 3 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Der § 18 Absatz 4 verhindert zudem Umgehungen über Einheiten, indem er die Verkaufsflächen in baulichen oder organisatorischen Einheiten zusammenrechnet. Es ist bereits eine klare Einschränkung gegen großflächige Handelsstandorte auf der grünen Wiese. Eine pauschale Verlagerung "nur mehr Kerngebiet" wäre hingegen ein grober Raster, das die Situation in kleinen Gemeinden und Ortslagen unter Umständen nicht abbildet. Viertens: Auch bei den Stellplätzen gibt es bereits Lenkung, aber mit Augenmaß. Der § 18 Absatz 7 begrenzt ebenerdige Stellplätze und verlangt für weitere Stellplätze Lösungen im Bauwerk, am Dach oder unter PV-Anlagen. Der Antrag will darüber hinaus ausnahmslos sämtliche Stellplätze in eine doppelte Nutzung zwingen. Das ist überschießend, weil es örtliche Gegebenheiten, Baukörper, Statik, Ortsbildkosten, Verkehrsanbindung ignoriert und Projekte verteuert. Im Ergebnis kann das die Richtung von Nahversorgungseinheiten sogar erschweren. Und damit bin ich bei dem Punkt, der mir am wichtigsten ist, bei der Gemeindeautonomie. Das NÖ Raumordnungsgesetz stellt klar, dass die Gemeinden ihre Aufgabe nach diesem Gesetz mit wenigen Ausnahmen im eigenen Wirkungsbereich besorgen – siehe § 49 NÖ Raumordnungsgesetz. Gerade die Abwägung Ortskern stärken, Versorgung sichern, Verkehr managen, Flächen sparen ist eine klassische örtliche Entscheidung. Der Antrag nimmt den Gemeinden mit pauschalen Verboten und Bauvorgaben diese Entscheidung, diese Abwägungsmöglichkeiten ab. Deshalb lehnen wir diesen Antrag ab. Nicht, weil uns Bodenschutz oder Ortskern egal wären, sondern weil der Antrag überschießend ist, Gemeindeautonomie beschneidet und an mehreren Stellen bereits vorhandene wirksame Bestimmungen ignoriert. (Beifall bei der FPÖ.)
Abweichungen zwischen Text und Video möglich.
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- Wohnbezirk:
- Gänserndorf
- Klub/Fraktion:
- FPÖ Niederösterreich Landtagsklub
- Wahlpartei:
- Freiheitliche Partei Österreichs