Zusammenfassung
- Betrauung des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses auf die Dauer der XX. Gesetzgebungsperiode des Landtages mit der Vorberatung von Angelegenheiten gemäß § 5 LGO 2001.
- Ermächtigung des Präsidenten auf die Dauer der XX. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Angelegenheiten der Immunität der Abgeordneten gemäß § 5 Abs. 4 3. Satz LGO 2001 vorzugehen.
- Betrauung des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses auf die Dauer der XX. Gesetzgebungsperiode des Landtages mit der Herstellung des Einvernehmens über vorläufige gesetzändernde Verordnungen der Landesregierung gemäß Art. 97 Abs. 3 B-VG (Notverordnungsrecht).
- Betrauung des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses auf die Dauer der XX. Gesetzgebungsperiode des Landtages gemäß § 34 Abs. 2 LGO 2001 mit den in dieser Gesetzesstelle genannten Aufgaben.
- Betrauung des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses auf die Dauer der XX. Gesetzgebungsperiode des Landtages mit den im Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz genannten Aufgaben.
- Betrauung des Europa-Ausschusses auf die Dauer der XX. Gesetzgebungsperiode des Landtages mit der abschließenden Erledigung von Stellungnahmen im Sinne des Art. 23g Abs. 3 B-VG gemäß § 31 Abs. 3 LGO 2001.
- Ermächtigung des Präsidenten auf die Dauer der XX. Gesetzgebungsperiode des Landtages Abstimmungen gemäß § 32 Abs. 6 LGO 2001 durchzuführen.
Verhandlungsgegenstand
- VerhandlungsgegenstandLtg.-7/W-6/1-2023 – Betrauung von Ausschüssen bzw. Ermächtigung des Präsidenten mit gesetzlichen Aufgaben auf die Dauer der XX. Gesetzgebungsperiode des Landtages
Redner
Abstimmung
Antrag einstimmig angenommen
Video-Übertragung der Sitzung
Den textlichen Auszug des Sitzungsberichts finden Sie nach dem Video.
Auszug aus dem Sitzungsbericht
Präsident Mag. Wilfing: Damit kommen wir nun zu den Beschlüssen des Landtages zur Geschäftsbehandlung für die XX. Gesetzgebungsperiode. Auch hier haben zur Geschäftsbehandlung die einzelnen Klubs folgende Beschlüsse vorbereitet:
1. Der Rechts- und Verfassungs-Ausschuss wird auf die Dauer der XX. Gesetzgebungsperiode des Landtages mit der Vorberatung von Angelegenheiten gemäß § 5 unserer Landtagsgeschäftsordnung – hier geht es um die Immunität der Abgeordneten – betraut.
2. Der Präsident des Landtages wird auf die Dauer der XX. Gesetzgebungsperiode des Landtages ermächtigt, in Angelegenheiten der Immunität der Abgeordneten gemäß § 5 Abs. 4 dritter Satz vorzugehen.
3. Der Rechts- und Verfassungs-Ausschuss wird auf die Dauer der XX. Gesetzgebungsperiode des Landtages mit der Herstellung des Einvernehmens über vorläufige gesetzändernde Verordnungen der Landesregierung gemäß Art. 97 Abs. 3 B-VG (Notverordnungsrecht) betraut.
4. Außerdem wird der Rechts- und Verfassungs-Ausschuss auf die Dauer der XX. Gesetzgebungsperiode des Landtages gemäß § 34 Abs. 2 LGO mit den in dieser Gesetzesstelle genannten Aufgaben betraut.
5. Weiters wird der Rechts- und Verfassungs-Ausschuss auf die Dauer der XX. Gesetzgebungsperiode des Landtages mit den im Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz genannten Aufgaben betraut.
6. Der Europa-Ausschuss wird auf die Dauer der XX. Gesetzgebungsperiode des Landtages mit der abschließenden Erledigung von Stellungnahmen im Sinne des Art. 23g Abs. 3 B-VG gemäß § 31 Abs. 3 unserer Landtagsgeschäftsordnung betraut.
7. Der Präsident wird auf die Dauer der XX. Gesetzgebungsperiode des Landtages ermächtigt, Abstimmungen gemäß § 32 Abs. 6 LGO durchzuführen.
Dazu gibt es keine Wortmeldung und ich ersuche wieder, wer dem zustimmt sich vom Platz zu erheben. (Nach Abstimmung:) Das ist einstimmig angenommen ...
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