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  3. 3-G-Nachweis bei Besuch der Landtagssitzung erforderlich
Aktuelles
21. September 2021

3-G-Nachweis für Besuchergalerie notwendig

Für Besucherinnen und Besucher der Landtagssitzung gilt weiterhin die bekannte „Getestet-Genesen-Geimpft“-Regel.

Getestet bedeutet die Vorlage eines Selbsttests mit offizieller Bestätigung, der nicht älter als 24 Stunden ist, eines Antigentests einer offiziellen Stelle, der nicht älter als 24 Stunden ist, eines PCR-Tests einer offiziellen Stelle, der nicht älter als 72 Stunden ist, oder eines Corona-Testpasses („Ninja-Pass“ für Schüler).

Genesen bedeutet die Vorlage eines Genesungsnachweises, einer ärztlichen Bestätigung oder eines Absonderungsbescheides über eine überwundene COVID-19-Erkrankung, die nicht länger als 180 Tage zurückliegt bzw. die Vorlage eines Antikörper-Nachweises, der nicht älter als 90 Tage sein darf. Weiters gültig ist eine Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver COVID 19-Befund bzw. vor der Impfung ein Antikörper-Nachweis vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf. In diesem Fall müssen sowohl für die Impfung, wie auch für die überwundene Erkrankung oder den Antikörper-Befund Nachweise erbracht werden.

Geimpft bedeutet, dass man beide Dosen der COVID-19-Impfung erhalten haben muss und die Zweitimpfung (oder eine weitere Impfung) nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf. Bei einer Einmalimpfung (Johnson & Johnson) muss diese bereits 22 Tage, aber nicht länger als 270 Tage zurückliegen.

Die jeweilige Bestätigung ist bei der Sicherheitskontrolle beim Eingang im Haus 1b vorzuweisen.

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