Zusammenfassung
Antrag des Wirtschafts- und Finanz-Ausschusses
Verhandlungsgegenstand
- VerhandlungsgegenstandLtg.-588/XX-2024 – NÖ Bodenfonds zur Förderung von Rückwidmungen und Flächenentsiegelung in Gemeinden zum Schutz vor zukünftigen Hochwasserereignissen
Video-Übertragung der Sitzung
Auszug aus dem Sitzungsbericht
Berichterstatter Abg. Mag. Ecker, MA (GRÜNE): Herr Präsident! Hohes Haus! Ich berichte zum Antrag mit der Ltg.-588 der Abgeordneten Dr. Krismer u.a. betreffend NÖ Bodenfonds zur Förderung von Rückwidmungen und Flächenentsiegelung in Gemeinden zum Schutz vor zukünftigen Hochwasserereignissen. Angesichts des dramatischen Hochwasserereignisses vom September 2024 zeigt sich erneut in aller Klarheit die Bedeutsamkeit von Bodenschutz in unserem Land. Für den sparsamen Bodenverbrauch von großer Bedeutung ist dabei die Möglichkeit von Rückwidmungen. Der Gemeindebund schlägt hier vor, dass Flächen, die für Bebauung ungeeignet sind und insbesondere hochwassergefährdet sind, rückgewidmet werden sollen und ein entsprechender Fonds dafür eingerichtet werden soll. Bei den aus einer Änderung der Flächenwidmung von Bauland auf Grünland resultieren Entschädigungspflichten den Grundeigentümerinnen gegenüber brauchen die Gemeinden finanzielle Beihilfen. Das sieht der Österreichische Gemeindebund so. Der ursprüngliche Antrag im Ausschuss lautete, dass die Landesregierung aufgefordert werden soll, die Rahmenbedingungen für so einen Bodenfonds auszuarbeiten. Ich komme nun zum Antrag des Wirtschafts- und Finanz-Ausschusses über den Antrag der Abgeordneten Dr. Krismer, Mag. Ecker, Mag. Moser und Hörlezeder betreffend NÖ Bodenfonds zur Förderung von Rückwidmungen und Flächenentsiegelung in Gemeinden zum Schutz vor zukünftigen Hochwasserereignissen (liest:)
"Der Hohe Landtag wolle beschließen:
Der Antrag wird abgelehnt."
Ich bitte um Einleitung der Debatte und Abstimmung.
Abweichungen zwischen Text und Video möglich.
Zur Person

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- Wohnbezirk:
- Hollabrunn
- Klub/Fraktion:
- Grüner Klub im NÖ Landtag
- Wahlpartei:
- Die Grünen