Zusammenfassung
Antrag des Bau-Ausschusses
Verhandlungsgegenstand
- VerhandlungsgegenstandLtg.-155/A-3/8-2023 – NÖ Kleingartengesetz, Änderung
Video-Übertragung der Sitzung
Auszug aus dem Sitzungsbericht
Berichterstatterin Abg. Mag. Suchan-Mayr (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Hoher Landtag! Ich berichte zur Ltg.-155, Antrag der Abgeordneten Mag. Suchan-Mayr, Mag. Hackl, Handler, Schindele, Auer und Dorner betreffend Änderung des NÖ Kleingartengesetzes. Die vorliegende Novelle zum NÖ Kleingartengesetz dient der Adaptierung verschiedener Bestimmungen für eine zeitgemäße Nutzung der Kleingärten und Kleingartenhütten. Stetig steigende Temperaturen in den Monaten, in denen die Hauptnutzung der Kleingärten stattfindet, erfordern zusätzliche Isolierungsmaßnahmen und zwar nicht nur im Neubau, sondern speziell auch an älteren Objekten. Einige Änderungen als Grundlage für das höchstzulässige Flächenausmaß einer Kleingartenhütte im § 6 Abs. 2 soll daher nunmehr auf die Innengrundfläche abgestellt werden. Das Höchstausmaß von 37 m² darf nicht überstiegen werden. Der heutigen Bedürfnisse der Kleingärten wird auch mit der Anhebung der Traufenhöhe auf höchsten 3,8 m und der Firsthöhe auf höchsten 5,2 m der Kleingartenhütten Rechnung getragen. Einer zeitgemäßeren Nutzung dient auch die Anhebung der Höchstausmaße für Nebengebäude in § 6 Abs. 1 nunmehr auf eine bebaute Fläche von 6 m² und eine Gebäudehöhe von 2,5 m. Der Anbau an die Kleingartenhütte soll auch nicht mehr verpflichtend sein. Ebenso bei den Einfriedungen: Die bisherige Festlegung der Höhen von Einfriedungen im § 6 Abs. 6 in der Praxis. Da dies Probleme aufwirft, sollten auch hier diese einheitlicher und damit für die Anwendung einfacher gestaltet werden. Ebenfalls zur besseren Gestaltung der einzelnen Kleingärten sollen auch die Abstandsvorschriften der Kleingartenhütten zu den jeweiligen Grenzen der anderen Kleingärten bzw. zu den Gemeinschaftsanlagen in § 7a Abs. 2 überarbeitet werden und freiere Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Der unmittelbare Anbau an einen benachbarten Kleingarten soll auch weiterhin nur an einer Seite zulässig sein. Dass die Außenwände in diesem Fall öffnungslos sein müssen, ergibt sich auch aus § 7 Abs. 2. Ich komme daher zum Antrag des Bau-Ausschusses über den Antrag mit Gesetzesentwurf der Abgeordneten Mag. Suchan-Mayr, Mag. Hackl, Handler, Schindele, Auer und Dorner betreffend Änderung des NÖ Kleingartengesetzes (liest:)
„Der Hohe Landtag wolle beschließen:
1. Der beiliegende Gesetzesentwurf betreffend Änderung des NÖ Kleingartengesetzes wird genehmigt.
2. Die NÖ Landesregierung wird aufgefordert, das zur Durchführung dieses Gesetzesbeschlusses Erforderliche zu veranlassen.“
Ich bitte um Diskussion und anschließende Abstimmung. Danke.
Abweichungen zwischen Text und Video möglich.
Zur Person
Kontaktdaten
- Wohnbezirk:
- Amstetten
- Klub/Fraktion:
- Klub der Sozialdemokratischen Landtagsabgeordneten Niederösterreichs
- Wahlpartei:
- Sozialdemokratische Partei Österreichs