Zusammenfassung
Antrag des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses
Verhandlungsgegenstand
- VerhandlungsgegenstandLtg.-2309/A-1/161-2022 – NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, Änderung
Video-Übertragung der Sitzung
Auszug aus dem Sitzungsbericht
Abg. Handler (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsident! Herr Landesrat! Hoher Landtag! Zur Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes: Die Aufgaben der Personalvertretung sind sehr vielfältig und haben ein breites Aufgabenspektrum und sie haben die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Bediensteten des Landes NÖ zu wahren und zu fördern. Ihre Aufgabe ist ebenfalls den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Änderungen, Anpassungen und Präzisierungen von Gesetzen sind ein laufender Prozess und so werden wir auch dieser Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes zustimmen. Zu den ursprünglichen Änderungen bringe ich einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Handler u.a. gemäß § 60 LGO zum Antrag der Abgeordneten Kaufmann u.a. betreffend Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes ein. Die Personalvertretung im Landesdienst hat wie die Arbeitnehmervertretung in Niederösterreich einen sehr hohen Stellenwert. Das Vertrauen und der Zugang zur Landespersonalvertretung ist ein Gebot der Demokratie. Im NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz ist im § 18 (9) die Einbringung von Wahlvorschlägen geregelt. Unter anderem müssen Wählergruppen, die zur Landespersonalvertretung kandidieren mindestens an fünf Dienststellenpersonalvertretungen gültige Wahlvorschläge eingereicht haben. Dieser Umstand erschwert Fraktionen die Kandidatur bei der Landespersonalvertretung bzw. die demokratische Wahl von Vertrauenspersonen. Um in der NÖ Landespersonalvertretung einen demokratischen Zugang für alle Dienstnehmer zu schaffen, wären die gesetzlichen Grundlagen für die Einbringung von Wahlvorschlägen und die damit verbundene Kandidatur abzuändern. Die Befugnisse der Personalvertretung sind im NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz im § 13 geregelt und bilden ein breites Aufgabenfeld ab. Die Aufrechterhaltung und Handlungsfähigkeit der Landes- und Dienststellenpersonalvertretung muss auch bei außergewöhnlichen Ereignissen zum Wohle der Bediensteten gegeben sein. Wie der Bestimmung des § 20 des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes zu entnehmen ist, fassen die jeweiligen Ausschüsse ihre Beschlüsse in Sitzungen. Eine Vereinfachung und rasche Beschlussfassung von dringenden Entscheidungen sollte daher vereinfacht geregelt werden (liest:)
Der § 18 (9) ist daher folgendermaßen abzuändern:
„(9) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens am 28. Tag bis 12:00 Uhr nach dem Stichtag schriftlich bei der Landeswahlkommission eingebracht werden. Die Wahlvorschläge haben höchstens doppelt so viele Bewerber zu enthalten, als Mandate zu vergeben sind; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Die Wahlvorschläge für die Personalvertretungen müssen schriftlich eingebracht werden und mindestens von doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten unterfertigt sein als Personalvertreter zu wählen sind. Zur Landespersonalvertretung können nur Wählergruppen kandidieren, wenn diese von mindestens 100 Wahlberechtigten zur Landespersonalvertretungswahl unterfertigt sind. Die Wahlwerber und jene Bedienstete, welche die Wahlwerbung unterstützen, müssen am Stichtag bei der Dienststelle beschäftigt sein. Wählergruppen, die am Stichtag in einer Dienststellenpersonalvertretung oder in der Landespersonalvertretung vertreten sind, brauchen für die Kandidatur für das Organ der Personalvertretung, in dem sie vertreten sind, keine Unterschriften beizubringen. Die Landeswahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen-(Landes-)personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.“
Der § 20 ist abzuändern und folgender Absatz 7 hinzuzufügen:
„(7) Die oder der Vorsitzende der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung kann die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten, also § 16 AVG.“
Es wird auch noch ein Abänderungsantrag der SPÖ, der auch im Sinne der Demokratie in Niederösterreich, im Sinne der Personalvertretungswahl, dass diese Wahlen zur Landespersonalvertretung auch demokratisch ablaufen, eingebracht. Da sind auch andere Punkte zusammengefasst, deren wir inhaltlich zustimmen werden. Ich bitte auch diesen Abänderungsantrag im Sinne demokratischer Personalvertretungswahlen in Niederösterreich und eine Kandidatur für andere Fraktionen ebenfalls zu ermöglichen und breite Zustimmung zu diesem Abänderungsantrag. Danke. (Beifall bei der FPÖ.)
Abweichungen zwischen Text und Video möglich.
Zur Person
Kontaktdaten
- Wohnbezirk:
- Neunkirchen
- Klub/Fraktion:
- FPÖ Niederösterreich Landtagsklub
- Wahlpartei:
- Freiheitliche Partei Österreichs