Zusammenfassung
Antrag des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses
Verhandlungsgegenstand
- VerhandlungsgegenstandLtg.-2305/H-19-2022 – NÖ Hinweisgeberschutzgesetz (NÖ HGSG)
Video-Übertragung der Sitzung
Auszug aus dem Sitzungsbericht
Abg. Mag. Samwald(SPÖ): Geschätzter Herr Präsident! Hohes Haus! Ganz kann ich der Wortmeldung des Abgeordneten Handler nicht folgen, denn ich glaube, wir sehen das Gesetz eher positiv und es soll ja Schutz bieten und man soll nicht immer vom Schlechtesten ausgehen, dass es zum Denunzieren und zum Schlechtmachen anderer verwendet wird. Ich glaube, es ist ein richtiger Schritt in die richtige Richtung. Wir sollten hier nicht paranoid sein insofern, weil ein Gesetz nie dazu dienen kann, andere schlecht zu machen und andere anzupatzen und davon gehen wir nicht aus. Im Gegenteil, wenn du sagst im Arbeitnehmerinnenschutzgesetz ... genau hier wollen wir eine Verbesserung erreichen, weil viele Angestellte trauen sich hier vielleicht – um das berufliche Fortkommen nicht in Gefahr zu stellen – hier keine Meldung zu machen. Wenn das natürlich jetzt im Negativen ausgenutzt werden sollte, muss man sich das im Detail anschauen. Aber grundsätzlich zu profitieren, wenn man einen anderen schlechtmacht, glaube ich, das geht völlig an der Materie des Gesetzes vorbei und auch völlig am Sinn und Zweck des Gesetzes. Darum ist es uns auch wichtig, dass wir das auch ins innerstaatliche Recht übernehmen, denn im Geltungsbereich sind keine Verstöße gegen innerstaatliches Recht, Strafgesetzbuch im Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, vorgesehen und das sind ja – sind wir uns ehrlich – in der Praxis die häufigsten Anwendungsfälle. Darum wollen wir auch entsprechend diesen Wirkungskreis erweitern. Ich glaube, es ist auch ein Instrument der Qualitätssicherung und auch zum Schutz vor potenziellen Schäden geeignet und auch bei Haftungsfragen ein gutes Werkzeug. Ich darf daher auch gleich zum Antrag kommen in kompakter Form (liest:)
„Die Abänderung lautet wie folgt:
§ 2 Z. 4 lautet:
„Verstöße: Handlungen oder Unterlassungen, die
a. rechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Europäischen Union und jenen Bereichen des Unionsrechts im Zusammenhang stehen, die in den sachlichen Geltungsbereich nach § 4 fallen, oder
b. dem Ziel oder Zweck der Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Union und jener Bereiche des Unionsrechts, die in den sachlichen Geltungsbereich nach § 4 fallen, oder
c. in den sachlichen Geltungsbereich
- in den ersten Abschnitt des Strafgesetzbuches oder
- Verwaltungsübertretungen sowie Missstände, insbesondere gegen das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz im Zusammenhang mit gesundheitsberufsrechtlichen Verpflichtungen und Regelungen darstellen,
fallen;“
§ 4 Abs. 5 lautet:
„Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich
- des ersten Abschnittes des Strafgesetzbuches oder
- Verwaltungsübertretungen sowie Missstände, insbesondere gegen das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz im Zusammenhang mit gesundheitsberufsrechtlichen Verpflichtungen und Regelungen darstellen,
fallen;“
§ 4 Abs. 5 des Entwurfes erhält die Bezeichnung Abs. 6“
§ 5 Abs. 2 lautet:
„Dieses Gesetz gilt auch für anonyme Meldungen von Verstößen.“
Ich glaube, wir sind gut daran, dieses Gesetz auch umzusetzen und es auf innerstaatliches Recht auszuweiten. Dankesehr. (Beifall bei der SPÖ.)
Abweichungen zwischen Text und Video möglich.
Zur Person
Kontaktdaten
- Wohnbezirk:
- Neunkirchen
- Klub/Fraktion:
- Klub der Sozialdemokratischen Landtagsabgeordneten Niederösterreichs
- Wahlpartei:
- Sozialdemokratische Partei Österreichs