Zusammenfassung
Antrag des Landwirtschafts-Ausschusses
Verhandlungsgegenstand
- VerhandlungsgegenstandLtg.-2238/A-1/156-2022 – NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 (NÖ LK-WO), Änderung
Video-Übertragung der Sitzung
Auszug aus dem Sitzungsbericht
Abg. Wiesinger (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie schon erwähnt wurde aufgrund der Erfahrungen bei der letzten Wahl ein Reformbedarf, ein Änderungsbedarf festgestellt und es ist festzuhalten, nachdem das keine strukturellen Veränderungen bringt, wird auch nach der nächsten Wahl sicher wieder Reformbedarf bestehen. Denn eines ist sicher wesentlich und das sind immer noch die Wähler. Die Erfassung der Wähler ist bekanntlich in einem Wählerverzeichnis nachzuweisen. Die Erhebung des Wählerverzeichnisses ist bei der Landwirtschaftskammerwahl ausschließlich bei den Gemeinden. Die müssen dieses Wählerverzeichnis erstellen. Das Komische oder das Antiquierte ist dabei, dass immer die letzte Wahl – also für die kommende Wahl die Wahl 2020 – dient als Grundlage. Die Gemeinde soll drüberschauen und soll Änderungen feststellen ohne Daten und Fakten. Wenn man weiß, 2020 wurde auf Basis von 2015 erstellt und 2015 wurde auf Basis von 2010 erstellt, welch großer Graubereich und welche Vergangenheit hier mitspielt. Bei einer Wahl der Interessensvertretung – meine Vorredner haben es bereits erwähnt – sollte die zuständige Kammer selbstständig eine Wahl durchführen. Es ist ausschließlich hier in Niederösterreich wirklich ein Alleinstellungsmerkmal, das nicht mehr im 21. Jahrhundert Platz finden soll. Darüber hinaus ist tatsächlich derzeit nicht möglich – so wird immer argumentiert – die Verständigung der Wahlberechtigten. Es ist ein Kostenfaktor. Die Gemeinden können sich das nicht leisten – so wurde mir im Ausschuss mitgeteilt. Ich habe nachgeschaut. Rund 157.000 Wahlberechtigte waren es bei der letzten Wahl. Bei 573 Gemeinden würde das pro Gemeinde 250 Euro an Portokosten betragen. Mein nachfolgender Redner, der Abgeordnete Linsbauer ... Franz, du bist ja selbst Bürgermeister und du wirst mir nicht ernsthaft erklären wollen, dass du 250 Euro in deiner Gemeinde zur Verständigung der Wahlberechtigten nicht aufbringen kannst. Deshalb ist die Frage: Wann wird endlich das getan, was ein Land tun kann? Noch dazu ist bei allen anderen acht Bundesländern das überhaupt kein Thema. Bei allen acht anderen Bundesländern funktioniert das problemlos und wird nach Daten und Fakten eine Grundlagenerhebung durchgeführt. Deshalb stellen wir den Antrag, die Abgeordneten Wiesinger, Hundsmüller, Rosenmaier und Schindele gemäß § 60 LGO 2001 zum Antrag der Abgeordneten Ing. Schulz u.a. zur Ltg.-2238, der dem Antrag beiliegende Gesetzesentwurfes wird wie folgt abgeändert (liest:)
1. Nach der Änderungsanordnung Z. 5 wird folgende Z. 6 (neu) eingefügt:
„6. § 16 Abs. 1 u. 2 lauten:
(1) Die Wahlberechtigten sind von den Gemeinden, in denen der Haupt(wohn)sitz der/des Kammerzugehörigen liegt oder in denen die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit ausgeübt wird, in Wählerverzeichnisse einzutragen. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so besteht das Wahlrecht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinden bei der Anlage der Wählerverzeichnisse zu unterstützen. Insbesondere hat sie unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts für jede Gemeinde eine Liste der dort befindlichen Betriebe und eine vorläufige Liste der Wahlberechtigten (Name und Anschrift) zu erstellen und diese Listen jeweils an die betreffende Gemeinde spätestens am Stichtag zu übermitteln.“
2. Die Änderungsanordnungen Z. 6 bis Z. 8 erhalten die Bezeichnung Z. 7 bis Z. 9 aufgrund der eingeordneten Z. 6.
3. Nach der Änderungsanordnung Z. 9 (neu) wird folgende Z. 10 eingefügt:
Punkt 10 (neu) § 27 Abs. 4 lautet:
(4) Den Wahlberechtigten ist von der Gemeinde spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zuzustellen. Diese hat den Namen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal zu enthalten.
4. Die Änderungsanordnungen Z. 9 bis Z. 33 erhalten die Bezeichnung Z. 11 bis Z. 35.
Dankeschön. (Beifall bei der SPÖ.)
Abweichungen zwischen Text und Video möglich.