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Redebeitrag von Ina Aigner  Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes

zur 54. Landtagssitzung

Zusammenfassung

Tagesordnungspunkt 15 der 54. Landtagssitzung der XIX. Gesetzgebungsperiode am 07.07.2022

Antrag des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses

Verhandlungsgegenstand

  1. VerhandlungsgegenstandLtg.-2189/H-18-2022 – NÖ Hundehaltegesetz, Änderung

Video-Übertragung der Sitzung

Auszug aus dem Sitzungsbericht

Abg. Aigner (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsident! Geschätzter Landesrat! Hoher Landtag! Wir beschließen heute die Änderung des Hundehaltegesetzes und das ist auch notwendig. Künftig wird es einen verpflichtenden Sachkundenachweis für alle neuen Hundehalter geben. Insgesamt müssen drei Stunden absolviert werden. Zwei davon bei einem Experten und eine Stunde beim Tierarzt. Das Ziel soll sein, dass alle drei Stunden möglichst an einem Termin absolviert werden können. Die Absolvierung wird durch den NÖ Hundepass bestätigt, der bei der Anmeldung des Hundes auf der Gemeinde vorgelegt werden muss. Dadurch soll verhindert werden, dass Hunde unüberlegt angeschafft werden und nach kurzer Zeit im Tierheim landen. Für auffällige Hunde muss nochmals der Nachweis einer erweiterten Sachkunde erbracht werden. Die Dauer hierfür liegt bei 10 Stunden. Die zweite wesentliche Änderung ist eine verpflichtende, einheitliche Haftpflichtversicherung für alle Hunde. Die Mindestversicherungssumme hierbei beträgt 725.000 Euro für Personen- und Sachschäden. Momentan ist zwar bei allen gängigen Haushaltsversicherungen ein Hund inkludiert, jedoch variiert die Versicherungssumme gelegentlich. Der Nachweis einer gültigen ausreichenden Versicherung ist ebenfalls bei der Anmeldung des Hundes auf der Gemeinde vorzulegen. Die Grenze für fünf Hunde pro Haushalt, angelehnt an das oberösterreichische Modell, wo allerdings nur vier Hunde erlaubt sind, erklärt sich mit dem Beispiel, Herr Abgeordneter Hofer-Gruber – der ist jetzt leider nicht anwesend – wenn jemand mit z. B. drei Hunden jemanden kennenlernt auf der Hundewiese, der oder die vielleicht auch zwei Hunde besitzt, dann wäre es bei der Höchstgrenze von drei oder vier Hunden notwendig, einen oder vielleicht zwei Hunde sogar im Tierheim abgeben zu müssen. Für Tierheime, Gnadenhöfe, Züchter, Ausbildner, Jagdhunde gelten diese Regeln natürlich nicht. Ebenfalls gibt es Ausnahmen bei ausreichend großen Liegenschaften und wenn andere Personen weder gefährdet, noch durch Geruch oder Geräusch belästigt werden. Begründen lässt sich dieser Teil mit dem leider häufigen Zustand des „Animal Hoardings“. Bürgermeister sind oft verzweifelt, weil sie einfach viel zu wenig Handhabe haben. Meldungen an die BH, den Amtstierarzt gehen oft ins Leere, weil es eben bis dato keine Obergrenzen gibt. Diese Bestimmungen treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. Durch diese Änderungen wird künftig das viel gepriesene „Miteinander“ auch in der Hundewelt gelebt. (Beifall bei der FPÖ.)

Abweichungen zwischen Text und Video möglich.

Gesamtvideo der LandtagssitzungGesamter Sitzungsbericht als PDF (883 KB)

Zur Person

Ina Aigner

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