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Redebeitrag von Rainer Windholz, MSc  Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes

zur 54. Landtagssitzung

Zusammenfassung

Tagesordnungspunkt 15 der 54. Landtagssitzung der XIX. Gesetzgebungsperiode am 07.07.2022

Antrag des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses

Verhandlungsgegenstand

  1. VerhandlungsgegenstandLtg.-2189/H-18-2022 – NÖ Hundehaltegesetz, Änderung

Video-Übertragung der Sitzung

Auszug aus dem Sitzungsbericht

Abg. Windholz, MSc(SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Wertes Mitglied der Landesregierung! Hohes Haus! Es gibt mehrere Gründe, warum meine Fraktion dem Hundehaltegesetz nicht zustimmen wird. Die Sachkunde soll per Verordnung geregelt werden. Da weiß heute noch niemand, was da künftig drinnen stehen wird. Es wird auch nicht darauf eingegangen, wer schulen darf. Die einzigen kommissionell geprüften Hundetrainer sind die tierschutzqualifizierten Hundetrainer mit Gütesiegel gemäß der Bundesverordnung. Wien, Oberösterreich und Tirol verweisen immer auf diese Personen, da ein Hundetrainer grundsätzlich keinen Befähigungsnachweis braucht und somit auch Laien Hundehalter schulen. Wir vermissen auch eine Anlehnung an die bereits gut und bestehende Sachkundevorschriften wie z. B. jene aus Wien. So hat jedes Bundesland seine eigenen Ideen auf Kosten der Hundehalterinnen. Ein bundeseinheitlicher Ansatz fehlt hier völlig zur Gänze. Es hat wirklich den Anschein, es diene nur zur Geldmacherei. Da ist der Vergleich erlaubt und nahe, würde man sagen: Bei jedem neu angemeldeten Kfz ist auch der Führerschein neu zu machen. Da bin ich ganz der Meinung von der Initiative „Pro-Hund“ und dem „Tierschutzdachverband 2.0“. Aber es betrifft auch unsere Gemeinden, die über diese Änderung im Hundehaltegesetz nicht glücklich sein werden. Der Mehraufwand für die Gemeinden ist unserer Ansicht nach inakzeptabel. So wird der verwaltungstechnische Mehraufwand mit der Änderung des Hundehaltegesetzes den Gemeinden zugeschoben. Das möchten wir als SPÖ Niederösterreich einfach nicht mittragen, wenn dieser Mehraufwand nicht auch dementsprechend abgegolten wird. Unsere Gemeinden, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, sind ohnehin schon belastet genug und ich kenne keinen Bürgermeister, keine Bürgermeisterin, die die Entscheidung freiwillig treffen möchte, ob jemand auf seinem Grundstück fünf oder mehr Hunde halten darf. Denn sollte etwas passieren, trägt die Bürgermeisterin, der Bürgermeister dann auch immer letztendlich die Verantwortung dafür. Neben diesem Aspekt sind es aber auch noch zwei weitere Aspekte, die uns als SPÖ-Fraktion an einer Zustimmung hindern. In einem Abänderungsantrag sprechen wir uns auch für die Abschaffung der sogenannten „Listenhunde“ aus. Entgegen wissenschaftlichen Erkenntnissen werden hierbei willkürlich Hunderassen als gefährlich eingestuft, was natürlich auch strengere gesetzlichere Regelungen nach sich zieht. Letzter Kritikpunkt an diesem Gesetz: Das Hundehaltegesetz gehört bundeseinheitlich geregelt, um für bundeseinheitliche Standards und für klare Verhältnisse in Österreich zu sorgen. Ich bringe daher – wie angekündigt – folgenden Abänderungsantrag der Abgeordneten Windholz, Samwald, Weninger und Wiesinger gemäß § 60 LGO zur Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes ein. Der dem Antrag beiliegende Gesetzesentwurf wird dahingehend abgeändert, sodass er wie folgt zu lauten hat (liest:)

„1. § 2 entfällt.

2. in § 4:

- Abs. 1 entfallen die Worte „gemäß § 2“

- Abs. 2 entfallen die Worte „gemäß § 2 und § 3“

- Abs. 3 entfallen die Worte „§ 2 und § 3“

- Abs. 4 entfallen die Worte „gemäß § 2“

3. in § 5 Abs. 1 entfallen die Worte „gemäß § 2 und“

4. in § 6:

- Abs. 1 entfallen im Einleitungssatz die Worte „gemäß § 2 und § 3“

- Abs. 1 entfallen in Zi. 6. die Worte „§ 2 und“

- Abs. 2 entfallen die Worte „§ 2 und § 3“

5. in § 7:

- lautet der Einleitungssatz „Die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 finden keine Anwendung:“

- Zi. 3. lautet: „für ausgebildete Assistenz- und Therapiebegleithunde im Sinne des § 39a des Bundesbehindertengesetzes sowie Jagdhunde“

6. in § 8 Abs. 4 entfallen die Worte „§ 2 und“

7. in § 10 Abs. 1 Zi. 4, 5 und 6 entfallen jeweils die Worte „§ 2“ und abschließend

8. in § 13 Abs. 2 entfallen die Worte „gemäß § 2“

Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

Abweichungen zwischen Text und Video möglich.

Gesamtvideo der LandtagssitzungGesamter Sitzungsbericht als PDF (883 KB)

Zur Person

Rainer Windholz

Detailseite von Rainer Windholz, MSc öffnen


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