Zusammenfassung
Antrag des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses
Verhandlungsgegenstand
- VerhandlungsgegenstandLtg.-1918/A-1/138-2022 – NÖ Wahlrechtsänderungsgesetz 2022 – NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979), Änderung; Gesetz über die Landesbürgerschaft, Aufhebung; NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), Gesetz vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, NÖ Familiengesetz, NÖ Einsatzopfergesetz, NÖ Pflichtschulgesetz, NÖ Feldschutzgesetz, NÖ Seniorengesetz, NÖ Umweltschutzgesetz, Geschäftsordnung – LGO 2001 – Änderungen
Video-Übertragung der Sitzung
Auszug aus dem Sitzungsbericht
Abg. Dorner (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Landesrat! Hoher Landtag! Ich darf mich eingangs auf die Rede der Abgeordneten Krismer-Huber beziehen, die da gesagt hat: „Einige Parteien in diesem Haus sind sowohl Opposition als auch Regierungsparteien.“ Naja, wenn ich mir die Rede von der Frau Abgeordneten Krismer-Huber angeschaut habe, dann ist sie auch Opposition und Regierungspartei. Im Bund Regierungspartei und da Opposition. Interessanterweise ist sie aber für die Beibehaltung des d´Hondtschen Systems zur Ermittlung der Mitglieder der Landesregierung. Das scheint mir gerade für eine kleine Partei seltsam zu sein und gerade für eine Partei, die ja seit Jahrzehnten immer für Demokratie und Gleichberechtigung usw. gearbeitet hat oder das auf jeden Fall medial verkauft hat … dass sie für das d´Hondtsche System ist, das ja wirklich mehrheitenfördernd ist und die Minderheiten zum Teil krass benachrichtigt. (Abg. Ing. Ebner, MSc: Benachteiligt, oder?) … benachteiligt, entschuldige. Trotz allem ist das heute eine historische Stunde meines Erachtens, weil auch in Niederösterreich die Demokratie entsprechend dem Grundsatz „One man, one vote“ gestaltet wird. Nachdem sich die Mehrheitspartei in diesem Hohen Haus jahrelang gegen diesen Schritt zu einer gerechteren Demokratie gewehrt hat, ist es jetzt endlich so weit. Ich möchte nur erinnern: Wir haben schon mehrmals den Antrag eingebracht, das Wahlrecht nur für Hauptwohnsitzer in Niederösterreich auch auf Kommunal- und Landesebene festzustellen. Vorbei sind dann ab 1. Juni auch die Zeiten, in denen der Bürgermeister nach Gutdünken entscheiden kann, welcher Zweitwohnsitzer in seiner Gemeinde das Wahlrecht wahrnehmen darf. Vorbei die Zeiten, in denen gar nicht anwesende osteuropäische Erntehelfer per Briefwahl Gemeinderat- oder Landtag mitbestimmen dürfen. Kurz: Heute ist ein guter Tag für die Demokratie in Niederösterreich. Und: Steter Tropfen höhlt den Stein – das habe ich an dieser Stelle schon ein paar Mal gesagt – vielleicht schaffen wir es ja auch in absehbarer Zeit die nicht-amtlichen Stimmzettel abzuschaffen. Aber jetzt möchte ich noch zur Anwendung des d´Hondtschen Systems zur Ermittlung des Landesrats stellen … für die einzelnen Wahlparteien … ein bisschen eingehen und ich darf zu Beginn aus dem Urteil des Verfassungsgerichts vom 8.10.2020 im Fall Groß Gerungs zitieren (liest:)„Aufgrund der soeben aufgezeigten Verstöße gegen das gleiche Wahlrecht und die Grundsätze der Verhältniswahl bewirkt das d´Hondtsche System gegenständlich nicht nur eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Wahl, sondern erscheint dieses System zumindest bei Wahlen, bei denen wenige Mandate zu vergeben sind“ – wie z. B. bei Gemeindevorstandswahlen oder Wahlen betreffend Ausschüsse – „entgegen der bisherigen Rechtssprechung des VfGH verfassungsrechtlich bedenklich.“ Der VfGH sagt in seinem Urteil, dass die Anwendung des d´Hondtschen Systems bei Wahlen, bei denen nur wenige Mandate zu vergeben sind, dass das verfassungsrechtlich bedenklich ist. Bei der Wahl der Landesräte handelt es sich genau um so eine Wahl, in der wenige Mandate zu vergeben sind und die Anwendung des d´Hondtschen Verfahrens zu einer massiven Verzerrung des Wählerwillens führt und die Landesratsstellen nicht nach dem Verhältnis vergeben werden, sondern die Mehrheitsparteien werden bevorzugt. Als ein Beispiel, wie krass sich das auswirkt, sei Waidhofen an der Ybbs genannt. Die ÖVP hat dort bei den Gemeinderatswahlen knapp über 40 % der Stimmen erhalten, soll aber aufgrund der Anwendung des d´Hondtschen Systems 50 % der Stadtratssitze bekommen. Das entspricht offensichtlich nicht dem Willen des Wählers. Daher stellen wir folgenden Antrag der Abgeordneten Dorner, Landbauer, Königsberger, Aigner, Handler, Vesna Schuster, Teufel gemäß § 61, Landtagsgeschäftsordnung auf getrennte Abstimmung zum Antrag mit Gesetzesentwurf der Abgeordneten Mag. Schneeberger u.a. betreffend Landesgesetz, mit dem die NÖ Landesverfassung und weitere Gesetze geändert werden sollen, Ltg.-1918. Die Gefertigten stellen den Antrag über folgenden Punkt getrennt abzustimmen (liest:)
„Die Gefertigten stellen den Antrag über folgenden Punkt getrennt abzustimmen:
In dem Ausschussantrag angeschlossenen Gesetzestext soll folgende Norm getrennt abgestimmt werden:
Artikel 15
Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001“
(Beifall bei der FPÖ.)
Abweichungen zwischen Text und Video möglich.
Zur Person
Kontaktdaten
- Wohnbezirk:
- Gänserndorf
- Klub/Fraktion:
- FPÖ Niederösterreich Landtagsklub
- Wahlpartei:
- Freiheitliche Partei Österreichs