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Bericht von Martin Schuster  Antrag mit Gesetzesentwurf der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Dr. Krismer-Huber u.a. betreffend NÖ Wahlrechtsänderungsgesetz 2022

zur 48. Landtagssitzung

Zusammenfassung

Tagesordnungspunkt 4 der 48. Landtagssitzung der XIX. Gesetzgebungsperiode am 24.02.2022

Antrag des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses

Verhandlungsgegenstand

  1. VerhandlungsgegenstandLtg.-1918/A-1/138-2022 – NÖ Wahlrechtsänderungsgesetz 2022 – NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979), Änderung; Gesetz über die Landesbürgerschaft, Aufhebung; NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), Gesetz vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, NÖ Familiengesetz, NÖ Einsatzopfergesetz, NÖ Pflichtschulgesetz, NÖ Feldschutzgesetz, NÖ Seniorengesetz, NÖ Umweltschutzgesetz, Geschäftsordnung – LGO 2001 – Änderungen

Video-Übertragung der Sitzung

Auszug aus dem Sitzungsbericht

Berichterstatter Abg. Martin Schuster (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich berichte zum gegenständlichen Antrag, der das wesentliche Element in sich hat, dass das NÖ Landtags- und Gemeinderatswahlrecht dahin geändert wird, dass es zukünftig ausschließlich die Berechtigung an den Hauptwohnsitz geknüpft werden soll. Bisher verwendete das NÖ Landesrecht vor allem in der NÖ Landesverfassung 1979 und in den Wahlrechten den Begriff des „ordentlichen Wohnsitzes“. Der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ soll ab dem 1. Juni 2022 durch den Begriff „Hauptwohnsitz“ in der jeweils entsprechend grammatikalischen Form ersetzt werden. Weiters soll gemäß eines Abänderungsantrages klargestellt werden, dass bei der Ergebnisermittlung von Verhältniswahlen im NÖ Landtag, sofern nicht anders bestimmt, das d´Hondtsche Wahlverfahren angewendet wird. Aufgrund dieser Klarstellung in der Landtagsgeschäftsordnung 2001 ist für eine Änderung des Artikels 35 der Landesverfassung 1979 nicht erforderlich. Ich darf den Antrag des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses über den Antrag mit Gesetzesentwurf der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Dr. Michalitsch u.a. mit dem die NÖ Landesverfassung 1979 geändert wird sowie das Gesetz über die Landesbürgerschaft aufgehoben wird sowie die NÖ Landtagswahlordnung 1992 die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, die NÖ Gemeindeordnung 1973, das Stadtrechtsorganisationsgesetz, das Gesetz vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, das NÖ Familiengesetz, das NÖ Einsatzopfergesetz, das NÖ Pflichtschulgesetz, das Feldschutzgesetz, das NÖ Seniorengesetz und das NÖ Umweltschutzgesetz geändert werden (NÖ Wahlrechtsänderungsgesetz 2022) einbringen (liest:)

„Der Hohe Landtag wolle beschließen:

1. Der vorliegende Gesetzesentwurf betreffend die oben genannten Gesetzesmaterie soll genehmigt werden.

2. Die NÖ Landesregierung wird aufgefordert, das zur Durchführung dieses Gesetzesbeschlusses Erforderliche zu veranlassen.“

Sehr geehrter Herr Präsident, ich bitte um Einleitung der Debatte und Abstimmung dieser Gesetzesmaterie.

Abweichungen zwischen Text und Video möglich.

Gesamtvideo der LandtagssitzungGesamter Sitzungsbericht als PDF (1,1 MB)

Zur Person

Kontaktdaten

Bezirk:
Mödling
Klub/Fraktion:
Landtagsklub der Volkspartei Niederösterreich
Wahlpartei:
LH Johanna Mikl-Leitner VP Niederösterreich

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