Zusammenfassung
Antrag des Sozial-Ausschusses
Verhandlungsgegenstand
- VerhandlungsgegenstandLtg.-1843/K-18/1-2021 – NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), Änderung
Video-Übertragung der Sitzung
Auszug aus dem Sitzungsbericht
Abg. Mag. Kollermann (NEOS): Sehr geehrter Herr Präsident! Ich darf mich nochmal zu der Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu Wort melden. Es ist auch mir ein besonderes Anliegen, dass wir hier auch diese wertvollen Inputs, die heute noch gekommen sind, auch nochmal einbringen. Es ist durchaus eine sehr sinnvolle Sache, dass wir von dieser 10 %-Regelung dann doch weggekommen sind, wie einige Einrichtungen auch angemerkt haben, dass wir hier im Einklang auch mit den anderen Bundesländern auch agieren sollen. Also der Anteil der Kinder, die nicht aus dem Bundesland Niederösterreich kommen, weil das einfach ein zu geringer Spielraum gewesen wäre und damit das auch miteinander besser abgestimmt wird mit Burgenland, Oberösterreich, Wien und Steiermark, wie wir auch gehört haben, arbeiten an dieser Veränderung. Wir werden mitgehen bei dem Änderungsantrag der Kollegin Moser, wo es darum geht, dass dieser Anspruch der Kinder bis zum 24. Lebensjahr auch gewährt werden soll. Es ist tatsächlich so, dass man den jungen Erwachsenen, die davor schon diese Unterstützung gebraucht haben, dass man sie nicht einfach dann von heute auf morgen sich selbst überlässt, weil das ist tatsächlich auch etwas, was die Gesellschaft dann letztendlich doch eine gesellschaftliche Verantwortung ist, dass die Möglichkeit besteht, diesen jungen Menschen auch auf einen guten Weg zu verhelfen. Wie wohl ich dazusagen möchte: Ich hätte gerne diesen Rechtsanspruch auch für andere Kinder – nämlich für die ganz kleinen Kinder. Das ist natürlich nicht im Kinder- und Jugendhilfegesetz geregelt, aber ich nehme das jetzt nur als Anknüpfungspunkt. Wir würden uns auch wünschen, das wurde in der letzten Landtagssitzung von den Kollegen von den Sozialdemokraten noch eingebracht, der Rechtsanspruch auf eine qualitätvolle Kinderbetreuung ab dem ersten Lebensjahr. Also ich glaube, dass wir gerade dort, wo die Schwächsten der Gesellschaft Hilfe brauchen, diese auch bekommen sollten – ob das jetzt Kinder und Jugendliche, die in der Vollzeitbetreuung betreut werden oder ob das kleine Kinder sind, die in ihre erste Bildungseinrichtung kommen – ich glaube, das ist ganz wichtig, dass wir einen neuen Blick darauf bekommen: Wo müssen wir auch miteinander zusammenhelfen, damit Kindern und jungen Menschen der Weg in das Leben auch geebnet wird? Es sind auch noch einige weitere Punkte und Anträge gekommen in der Synopse. Die war ja für alle, die sich damit beschäftigt haben, über 70 Seiten umfassend. Das heißt, da konnte nicht alles umgesetzt werden. Teilweise auch deshalb … hat die Landesregierung oder die Stellungnahme des Landes darauf abgezielt, dass es nicht Teil der jetzigen Änderung ist. In einigen Punkten wurde auch gesagt, dass man das in Evidenz nimmt, wenn an anderer Stelle eine Novelle vorgenommen wird. Ich möchte hier nocheinmal einen zweiten Abänderungsantrag einbringen und ich hoffe, dass der jetzt auch soweit dann schon vorbereitet ist. Es geht noch einmal um diese § 51 und 53a und der Plenarsaal ist groß und weit, aber ich erwarte gerade noch in den letzten Metern, dass dieser Antrag noch kommt, damit ich den auch noch fachgerecht und zeitgerecht einbringen kann. Es geht hier nicht nur um eine inhaltliche Änderung, sondern um eine formelle. Es ist aber ganz klar, dass alles seine Richtigkeit haben muss und deshalb darf ich den hier noch einbringen … Danke für die Geduld! (Beifall im Hohen Hause.) Ich bedanke mich für die Umsicht der Mitarbeiter in dem Zusammenhang und ich danke den Kolleginnen und Kollegen für die Geduld. Der Antrag lautet (liest:)
„Der Hohe Landtag wolle beschließen:
In der Änderungsanordnung 41 wird in § 51 Abs. 2 Z. 7 neu die Wortfolge durch eine befugte Steuerberaterin bzw. einen befugten Steuerberater oder eine Wirtschaftstreuhänderin bzw. einen Wirtschaftstreuhänder oder einer sonstigen geeigneten und befugten Person durch die Wortfolge durch eine befugte Steuerberaterin bzw. einen befugten Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder einer sonstigen geeigneten und befugten Person ersetzt.
In der Änderungsordnung 49 wird im § 53a Abs. 2 Z. 3 neu die Wortfolge einer befugten Steuerberaterin bzw. einen befugten Steuerberater oder eine Wirtschaftstreuhänderin bzw. einen Wirtschaftstreuhänder oder einer gleichermaßen geeigneten und befugten Person durch die Wortfolge einer befugten Steuerberaterin bzw. einen befugten Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder einer gleichermaßen geeigneten und befugten Person ersetzt.
Ich bedanke mich, dass Sie einer befugten Steuerberaterin so lange zugehört haben und ich hoffe, dass diesem Antrag die Zustimmung erteilt wird. Vielen Dank.
Zweiter Präsident Moser: Frau Abgeordnete, ich hätte eine Frage. Ist damit der andere Antrag zurückgezogen.
Abg. Mag. Kollermann (NEOS): Ja.
Abweichungen zwischen Text und Video möglich.
Zur Person
Kontaktdaten
- Wohnbezirk:
- Mödling
- Klub/Fraktion:
- Landtagsfraktion der NEOS Niederösterreich (ohne Klubstatus)
- Wahlpartei:
- NEOS – Das Neue Niederösterreich