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Redebeitrag von Christian Gepp, MSc  Antrag mit Gesetzesentwurf der Abgeordneten Balber u.a. betreffend Landesgesetz, mit dem die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, das NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz (NÖ GWLVG) und das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden geändert werden

zur 46. Landtagssitzung

Zusammenfassung

Tagesordnungspunkt 17 der 46. Landtagssitzung der XIX. Gesetzgebungsperiode am 09.12.2021

Antrag des Kommunal-Ausschusses

Verhandlungsgegenstand

  1. VerhandlungsgegenstandLtg.-1858/A-1/134-2021 – NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), NÖ Gemeindeverbandsgesetz, NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz (NÖ GWLVG), Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden – Änderungen

Video-Übertragung der Sitzung

Auszug aus dem Sitzungsbericht

Abg. Gepp, MSc(ÖVP): Frau Präsidentin! Hoher Landtag! Wie schon von meinen Vorrednern ausgeführt, soll es im Verhandlungsgegenstand 1854 zu Änderungen der Gemeindeordnung kommen. Betreffend der Möglichkeit von Drittelanträgen und Verkürzungen von Fristen möchte ich dazu anführen: Gemäß § 46 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung ist der Bürgermeister verpflichtet, einen Gegenstand, der in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt, in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates spätestens eine Woche vor Sitzung schriftlich beantragt wird. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten in der Gemeinderatssitzung, wenn beabsichtigt ist, seitens der Mehrheit diesem Antrag keine Zustimmung zu erteilen, einen Gegenantrag, Zuweisung an einen Ausschuss oder eine Ablehnung des Antrages. Das von der VP im Antrag als Regelfall unterstelltes Vorgehen, wonach die Mehrheit bei Ablehnung des Antrages den Sitzungssaal verließe und damit eine Beschlussfähigkeit herbeiführe, spiegelt keinesfalls die gelebte Praxis wider. (Abg. Weninger: Gegenbeispiel?) In Gemeinden mit einer absoluten Mehrheit bzw. einer funktionierenden Koalition kann auch bei der verpflichtenden Durchführung einer weiteren Sitzung die Beschlussfassung verhindert werden, da für eine Beschlussfähigkeit jedenfalls die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich ist, da sonst diese Sitzung nicht stattfindet. Zu den Fristen: Gemeinderatssitzungen sind rechtzeitig und vollständig mit Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung einzuberufen. Eine Verkürzung der Frist zur Einbringung eines Drittelantrages, wie von der FPÖ beantragt, würde dazu führen, dass ein nach § 46 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung verlangter Tagesordnungspunkt unter Umständen nicht mehr in die ursprüngliche Einladung aufgenommen werden kann und daher die Möglichkeiten zur Vorberatung und Vorbereitung eingeschränkt werden. Durch die Verkürzung der Frist, wie von der FPÖ beantragt, wird auch die Möglichkeit genommen, mit dem Drittelantrag in Zusammenhang stehende Gegenstände von selbst auf die Tagesordnung zu setzen. Eine Verkürzung der Antragsfrist führt auch zu einer Verkürzung der Mindestvorbereitungszeit der Gemeinderatsmitglieder. Aus diesen angeführten Gründen werden wir diesem Antrag nicht zustimmen. (Beifall bei der ÖVP.)

Abweichungen zwischen Text und Video möglich.

Gesamtvideo der Landtagssitzung

Zur Person

Kontaktdaten

Wohnbezirk:
Korneuburg
Klub/Fraktion:
Landtagsklub der Volkspartei Niederösterreich
Wahlpartei:
LH Johanna Mikl-Leitner VP Niederösterreich

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