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Redebeitrag von Josef Balber  Antrag mit Gesetzesentwurf der Abgeordneten Balber u.a. betreffend Landesgesetz, mit dem die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, das NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz (NÖ GWLVG) und das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden geändert werden

zur 46. Landtagssitzung

Zusammenfassung

Tagesordnungspunkt 17 der 46. Landtagssitzung der XIX. Gesetzgebungsperiode am 09.12.2021

Antrag des Kommunal-Ausschusses

Verhandlungsgegenstand

  1. VerhandlungsgegenstandLtg.-1858/A-1/134-2021 – NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), NÖ Gemeindeverbandsgesetz, NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz (NÖ GWLVG), Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden – Änderungen

Video-Übertragung der Sitzung

Auszug aus dem Sitzungsbericht

Abg. Balber(ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Hoher Landtag! Ich darf zum Verhandlungsgegenstand 1858 folgende Stellung beziehen: Die im Rahmen des NÖ Covid-19-Gesetzes geschaffene Möglichkeit zur Abhaltung von Sitzungen von Kollegialorganen der Gemeinde und Statutarstädte per Videokonferenz haben sich durchwegs als praktikabel erwiesen und sollen daher in angepasster Form beibehalten werden. Zur Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 ist auszuführen, dass es durchaus Sinn macht, dass der Gemeinderat in physischer Form zusammentritt. Wir machen dies hier auch ausschließlich im Landtag. Allerdings ist es durchaus zeitgemäß, die Möglichkeit der Digitalisierung verstärkt auch in den Gremien der Gemeinden in Anspruch nehmen zu können. Die Möglichkeit der Abhaltung als Videokonferenz soll lediglich hinsichtlich der regulären nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeindevorstandes, des Stadtrates und der Ausschüsse gelten. Hier ist zur Abhaltung von Sitzungen im Wege einer Videokonferenz die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung kann durch jedes einzelne Mitglied jederzeit widerrufen werden. So ist auch gewährleistet, dass ein derartiger Beschluss nicht gegen die Stimmen Einzelner umgesetzt werden kann. Eine Ausnahme bildet jedoch die Möglichkeit einer Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz sowie einer Beschlussfassung im Umlaufwege nur während der Dauer von außergewöhnlichen Verhältnissen sowie wir sie jetzt haben und in gewissen katastrophenähnlichen Zuständen. Diese Bestimmungen gelten auch für die Verbandsgesetze und dadurch wird auch hier das Gemeindewasserleitungsverbandgesetz und das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden herangezogen. Zur Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes ist festzuhalten, dass die Durchführung von Sitzungen des Stadtsenates und der Gemeinderatsausschüsse im Wege einer Videokonferenz grundsätzlich möglich sein soll, jedoch dann zu unterbleiben hat, wenn zumindest ein Drittel der Mitglieder des Stadtsenates bzw. des Gemeinderatsausschusses sich dagegen ausgesprochen hat. Dies wurde mit den zuständigen Verantwortlichen verhandelt, besprochen und ausgesprochen. Ich denke, dass wir mit dieser gesetzlichen Änderung, dieser gegenständlichen Änderung, einen Schritt in die Zukunft für unsere Gemeinden natürlich gemacht haben. Dankeschön. (Beifall bei der ÖVP.)

Abweichungen zwischen Text und Video möglich.

Gesamtvideo der Landtagssitzung

Zur Person

Josef Balber

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