Zusammenfassung
Antrag des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses
Verhandlungsgegenstand
- VerhandlungsgegenstandLtg.-1718/A-3/592-2021 – NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979), Änderung
Video-Übertragung der Sitzung
Auszug aus dem Sitzungsbericht
Abg. Dr. Michalitsch(ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Hoher Landtag! (Dritte Präsidentin Mag. Renner übernimmt den Vorsitz.) Schön, dass wir einmal über die Verfassung diskutieren, ungeachtet der Qualität des Antrags, der uns vorliegt. Der Kollege Hofer-Gruber hat ein Grundrecht der österreichischen Verfassung, so wie sie sich im 19. Jahrhundert und dann in unserer Bundesverfassung entwickelt hat, schon gesagt: „Die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung ist in Österreich Gott sei Dank allen Menschen frei und jeder kann sagen, was er sich vorstellen würde.“ Das war eine ganze Regierungserklärung auf der Basis des Freiheitbegriffs der Landesverfassung. Auch das kann man tun. Weil die Verfassung das garantiert und dass wir eine Verfassung haben, die Wahlen und die Mitwirkung im Vorfeld mit direkt demokratischen Elementen usw. regelt. Das ist ein großer Wert. In dieser Verfassung kommt natürlich – und das ist richtig gesagt worden – ist der Freiheitsbegriff jetzt in der Anwendung, einer über den man sehr diskutieren kann. Da ist schon die Grenze in der Freiheit des anderen genannt worden. Natürlich ist eine schrankenlose Freiheit nicht das, was wir wollen können, sondern auf der Basis der Verfassung entsteht eine Willensbildung und dann gelten Gesetze. Kollege Handler, wenn man von eurem Antrag die Begründung wegließe, die irgendwann historisch wird, die ich radikal ablehne, weil das einfach überhaupt nicht nachvollziehbar ist, was da steht, bliebe drinnen diese Freiheit „jeder kann tun, was er will“. Ich bitte euch nur diese Formulierung zu nehmen, wenn ihr das nächste Mal – vielleicht redet ihr mit eurem Regierer – über den Tierschutz redet und dann schaut, wie viele Chihuahuas ein Mensch halten darf, ob ich da auch die schrankenlose Freiheit haben kann, wo ich tun kann, was ich will. Das gibt es halt nicht. Sondern es gibt Grenzen, die wir aus anderen Schutzgütern einziehen und das ist unsere Aufgabe als Gesetzgeber das abzuwägen und letztlich entscheiden wir das demokratisch. Daher – kann ich es auch ganz kurz machen – glaube ich, dass die NÖ Landesverfassung auch eine gewisse Schönheit aufweist, ebenso wie die Bundesverfassung. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es im Stufenbau der Rechtsordnung in der Bundesverfassung einen Teil gibt der Gesamtverfassung ist, und dass die Bundesverfassung im engeren Sinn – Kelsen, Zweikreistheorie – nicht über der Landesverfassung steht, sondern dass wir uns in einem föderalistischen Bundesstaat durchaus auf einer Ebene bewegen. In diesem Sinn haben wir uns auch – das hat nicht jedes Bundesland – Staatsziele gegeben. Weil es so schön ist und glaube ich sinnvoll, möchte ich das hier einmal zur Kenntnis bringen. Ich glaube, es haben nicht alle gelesen (liest:)„Das Land NÖ“ steht da drinnen bei Ziele und Grundsätze des staatlichen Handelns im Art. 4 (liest:)„Das Land NÖ hat unter Wahrung des Gemeinwohls die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen zu sichern. Die Selbsthilfe der Landesbürger und den Zusammenhalt aller gesellschaftlichen Gruppen zu fördern und die Gemeinden und die kleineren Gemeinschaften nach Interesse und Eignung Aufgaben zu überlassen.“ Also ich finde, die Freiheit im gesellschaftlichen Zusammenhang, des Miteinanders sozusagen, das da drinnen steht, das ist die Freiheit, die wir brauchen, die eine gute Lösung für möglichst viele Menschen sucht und die ist erfreulicherweise schon in der Verfassung verankert. Daher brauchen wir keine Ergänzung, sondern so wie sie ist, ist sie gut. Wir müssen sie leben. Wir bemühen uns, das jeden Tag gut zu tun. Danke. (Beifall bei der ÖVP.)
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