Zusammenfassung
Antrag des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses
Verhandlungsgegenstand
- VerhandlungsgegenstandLtg.-1698/L-35/3-2021 – NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) – Änderungen (Dienstrechts-Novelle 2021)
Video-Übertragung der Sitzung
Auszug aus dem Sitzungsbericht
Abg. Handler (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geschätzter Herr Landesrat! Hoher Landtag! Zu dieser Dienstrechtsnovelle im NÖ Landesdienst hat der Berichterstatter hier in groben Zügen gesagt, was alles geändert wird. Ich möchte hier auf zwei Punkte noch eingehen. Da geht es in erster Linie einmal um die Telearbeit, die hier in der vorliegenden Gesetzesvorlage vorgelegt wird. Mit dieser Bestimmung soll eine ausdrückliche dienstrechtliche Grundlage für eine örtliche Flexibilisierung der Dienstverrichtung in Form von Telearbeit, sprich mobilen Arbeiten geschaffen werden. Was für uns wichtig ist: Es ist eine Kann-Bestimmung und ist auch mit der zuständigen Personalvertretung zu verhandeln und es besteht auch für den Dienstnehmer kein Rechtsanspruch. Es darf auch nur gewährt werden, wenn kein Widerspruch zu einem öffentlichen Interesse besteht, was für uns auch wichtig ist. Des Weiteren: Die letzten 16 Monate in dieser Corona-Krise haben auch gezeigt, dass hier im Falle einer Krisensituation die Möglichkeit geschaffen werden muss, von Dienstgeberseite eine einseitige Anordnung von Telearbeit anordnen zu können. Die Anordnung in einer Krisenzeit, Epidemie oder Naturkatastrophe oder was immer das ist, kann auch nur zeitlich befristet für die Dauer dieser Krisensituation angeordnet werden und sobald die beendet ist, muss sie auch wieder eingestellt werden. Da in diesem Fall die Initiative nicht von den Bediensteten ausgeht, hat der Dienstgeber auch für die Ausstattung mit notwendiger Informations- und Kommunikationstechnik zu sorgen und kann diese aus diversen Gründen, sprich z. B. Lieferschwierigkeiten usw. nicht erfolgen, so ist ein pauschalierter Kostenersatz zu gewähren. Ich glaube, das ist auch wichtig und haben die letzten 16 Monate gezeigt, dass hier Handlungsbedarf bestanden ist und wird auch hier in dieser Dienstrechtsnovelle eingearbeitet. Einen zweiten Punkt möchte ich auch noch anführen: Da geht es um die dienstrechtlichen Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung, die sind heuer auch klarstellend überarbeitet worden. Hier ist ganz klar und deutlich geregelt: Der Dienst hat Vorrang gegenüber der Nebenbeschäftigung. Wenn hier ein Widerspruch zur gewährten Teilzeitbeschäftigung oder zur hauptamtlichen Tätigkeit im Landesdienst besteht, kann diese Nebenbeschäftigung verboten werden und auch wenn die zusätzliche physische und psychische Belastung dementsprechend den Dienst beeinsprucht, kann das auch aufgehoben werden. Was hier ganz wichtig ist, glaube ich auch, dass hier die schwarzen Schafe herausgepickt werden, die hier der Nebenbeschäftigung im Dienst mehr nachgehen als sie tatsächlich für Niederösterreich leisten und im Dienst ihre Arbeit verrichten. Aus diesen angeführten Gründen werden wir dieser Gesetzesnovelle zustimmen. Der Frau Abgeordneten Collini möchte ich noch ausrichten: Mit dieser Dienstrechtsnovelle werden wir keine Verschlankung im Landesdienst oder in den ganzen Behörden hervorrufen, sondern da geht es rein um die rechtlichen Bestimmungen, was die Landesbediensteten für Rechte haben und alles andere gehört gesondert bearbeitet. Danke. (Unruhe bei Abg. Mag. Collini. – Beifall bei der FPÖ.)
Abweichungen zwischen Text und Video möglich.
Zur Person
Kontaktdaten
- Wohnbezirk:
- Neunkirchen
- Klub/Fraktion:
- FPÖ Niederösterreich Landtagsklub
- Wahlpartei:
- Freiheitliche Partei Österreichs