Zusammenfassung
Antrag des Rechts- und Verfassungs-Ausschusses
Verhandlungsgegenstand
- VerhandlungsgegenstandLtg.-1701/A-1/123-2021 – NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994) – Änderungen
Video-Übertragung der Sitzung
Auszug aus dem Sitzungsbericht
Abg. Dorner (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsident! Hoher Landtag! Auch ich darf mich zur Änderung der Landtagswahlordnung und der Gemeinderatswahlordnung äußern. Die geplanten Änderungen sind kein großer Wurf, aber teilweise ein Schritt in die richtige Richtung und lassen Sie mich mit den positiven Punkten beginnen: Es sind einfach notwendige, redaktionelle Änderungen durchgeführt worden. Es ist eine teilweise Anpassung der Wahlordnungen an die Nationalratswahlordnung und dient damit der Vereinheitlichung und der Vereinfachung der Arbeitenden in den Wahlbehörden. Nicht zuletzt erfolgt die Zustellung von Wahlkarten nicht mehr durch Organe der Gemeinde oder darf nicht mehr durch Organe der Gemeinde erfolgen sondern ausschließlich durch Gemeindebedienstete oder per Post. Die Entgegennahme der Wahlkarten ist nur mehr dem eigentlichen Empfänger, aber nicht dem Postbevollmächtigten gestattet. Nicht zuletzt fehlt auch der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht aus medizinischen Gründen. Ein Punkt erscheint uns fraglich, den meine Vorvorrednerin als positiv genannt hat, dass ist die Möglichkeit Wahlzeugen als Hilfskräfte für die Auszählung der Stimmzettel heranzuziehen, werden angelobt, erfolgt nur nach Zustimmung der Person und unterliegt dann auch der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen einem Parteienvertreter. Das ist meines Erachtens ein bisschen eine sehr gewagte Konstruktion. Schauen wir einmal, wie das in der Praxis funktionieren wird. Einige Punkte fehlen uns in dieser Novelle. Das ist einmal, dass nur mehr amtliche Stimmzettel gestattet sind, also das Verschwinden der nichtamtlichen Stimmzettel. Was wir schon lange auf allen Ebenen fordern, ganz egal ob Gemeinderatswahl, Landtags-, Nationalrats- oder Bundespräsidentenwahl, ist das Ende der Briefwahl, in Ausnahmefällen die Möglichkeit Wahlkarten zu wählen, aber nicht per Brief und nicht zuletzt eine größere Vereinheitlichung aller Wahlbehörden, z. B. die Zahl der Beisitzer in den Gemeindewahlbehörden. Was auch noch fehlt, ist eine eindeutige Regelung für die Zweitwohnsitzinhaber. Die jetzige Regelung, dass mehr oder weniger der Bürgermeister freihändig entscheidet, entspricht nicht unserer Vorstellung einer Gemeinderatswahlordnung. Aber kommen wir zum Negativen, das wir da erkannt haben und das hat meine Vorrednerin auch schon kurz angesprochen: Das sind die Unterstützungserklärungen, die auch in Gemeinden unter 1.000 Einwohnern notwendig werden, wenn eine Liste neu kandidieren will. Ich habe in meinem Bezirk eine Gemeinde, die ich gerne als Beispiel heranziehen möchte. Bei der letzten Gemeinderatswahl hatte die Gemeinde Großhofen 98 Einwohner, davon 96 Wahlberechtigte. Entsprechend der geplanten Änderung benötigt ein Wahlwerber für eine neue Wahlliste fünf Unterstützungserklärungen. Das entspricht fast der Anzahl der Stimmen, die für ein Gemeinderatsmandat notwendig sind, weil die Wahlzahl beträgt 6,41. Das heißt, ich brauche fünf Unterstützungserklärungen, damit ich kandidieren darf und mit sieben Stimmen habe ich bereits ein Mandat errungen. Meine Damen und Herren, es ist schon ein bedeutender Unterschied, ob ich als Wähler anonym in der Wahlzelle meine Stimme für einen Kandidaten abgebe oder ob ich mit einer Unterstützungserklärung quasi öffentlich mein Bekenntnis zu einem Kandidaten oder zu einer Partei abgeben muss. Meine Damen und Herren, es gibt ja einen Grund, warum es in Österreich das geheime Wahlrecht gibt, dass ich in meiner Wahlzelle geheim wählen kann und dass ich keine Konsequenzen aus meinem Wahlverhalten befürchten muss. Es ist uns auch allen bekannt, welchen Mut es bedarf, gerade in einer kleinen Gemeinde mit einer neuen Liste gegen einen oft übermächtigen, meist schwarzen Bürgermeister anzutreten. Wenn man dann noch, wie im Beispiel Großhofen, über fünf Prozent der Wahlberechtigten für eine öffentliche Unterstützungserklärung suchen muss, wird dieses Antreten einer neuen Liste fast unmöglich. Gerade in Zeiten steigender Politikverdrossenheit und vielerorts vor anderen Desinteresses an der Politik ist die Hürde von mindestens fünf Unterstützungserklärungen für eine Neukandidatur das falsche Signal, das hier gesetzt werden soll. Das, meine Damen und Herren, ist nicht demokratisch und bedeutet einzementierte, bestehende Strukturen festzuhalten, denen wir nicht zustimmen wollen. Ich bringe daher folgenden Abänderungsantrag der Abgeordneten Dorner, Landbauer, Königsberger, Aigner, Handler, Schuster, Mag. Teufel gemäß § 60 LGO 2001 ein zum Antrag mit Gesetzesentwurf der Abgeordneten Schneeberger u.a. betreffend NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), Änderung; NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), Änderung, Ltg.-1701 (liest:)
„In der Antragsbegründung wird Artikel 2 - Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung zu Z. 3 (§ 29 Abs. 2) lit. e wie folgt abgeändert: Die derzeitige Gesetzeslage sieht bei der für den Wahlvorschlag erforderlichen Unterstützungserklärungen eine gestaffelte Regelung vor, die ein Mindestmaß von zehn Erklärungen vorschreibt, im Übrigen aber von der Basisgröße der Anzahl der Gemeinderatsmandate nach § 19 NÖ Gemeindeordnung ausgeht. Allerdings erfordern Wahlvorschläge in Kleinstgemeinden bis zu 1.000 Einwohnern derzeit keine Unterstützungserklärung. Die neue Regelung besagt, dass Wahlvorschläge in Kleinstgemeinden unter 1.000 Einwohner nunmehr für jedes begonnene Hundert an Gemeindebevölkerung eine Unterstützungserklärung benötigen. In Gemeinden von 1.000 bis 2.000 Einwohnern sind mindestens zehn Unterstützungserklärungen erforderlich. Für Gemeinden über 2.000 Einwohner ändert sich nichts. In dem dem Antrag angeschlossenen Gesetzesentwurf wird im Artikel 2 Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Punkt 3 (§ 29 Abs. 2) lit. e wie folgt abgeändert:
e. in Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern die Unterstützung von je einem aktiv Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde für jedes begonnene Hundert an Gemeindeeinwohnern, in Gemeinden mit bis zu 2.000 Einwohnern die Unterstützung von mindestens zehn aktiv Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde, in Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern die Unterstützung von soviel, als der Zahl der in den Gemeinderat zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, entspricht und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern die Unterstützung, als der doppelten Zahl der in den Gemeinderat zu wählenden Gemeinderatsmitglieder entspricht. Für die Einwohnergrenzen ist jeweils die am Tag der Wahlausschreibung vorausgegangene Volkszählung maßgeblich. Wahlwerber, die ihre Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag erklärt haben, werden in die Zahl eingerechnet. Jene Wahlparteien, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren, bedürfen keiner Unterstützungserklärungen. Gleiches gilt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte einer Wahlpartei, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war, der Gemeindewahlbehörde gegenüber schriftlich erklärt hat, dass diese Wahlpartei lediglich ihre Parteibezeichnung geändert hat, ansonsten aber Identität der Wahlpartei vorliegt.“
Weiters bringe ich den Antrag der Abgeordneten Dorner, Landbauer, Königsberger, Aigner, Handler, Schuster, Teufel gemäß § 61 Abs. 1, LGO 2001 auf getrennte Abstimmung zum Antrag mit Gesetzesentwurf der Abgeordneten Schneeberger u.a. betreffend NÖ Landtagswahlordnung 1992, Änderung; NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Änderung, Ltg.-1701 ein (liest:)
„Die Gefertigten stellen den Antrag über folgende Punkte getrennt abzustimmen: Artikel 2, Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994. In dem Antrag angeschlossenen Gesetzesentwurf sollen folgende Punkte getrennt abgestimmt werden: 3. (§ 29 Abs. 2 lit. e)“
Und, meine Damen und Herren, ich spreche jetzt besonders die Abgeordneten des Sozialdemokratischen Klubs an: Die politischen Zeiten werden sich auch für die Sozialdemokratie wieder ändern. Es werden sich auch wieder sozialdemokratische Listen bilden, die in kleinen Gemeinden neu antreten wollen. Neben der demokratiepolitisch bedenklichen Hürde der mindestens fünf Unterstützungserklärungen sollten Sie, meine Damen und Herren von der Sozialdemokratie, auch praktische Überlegungen in Ihr Stimmverhalten einfließen lassen. Praktisch heißt in dem Fall einfach: Denken Sie daran, es den Listen oder den Kandidaten möglichst einfach zu machen, zu kandidieren. Daher ersuche ich Sie alle im Sinne der Demokratie und nicht zuletzt im Sinne der politischen Freiheit unserem Abänderungsantrag zuzustimmen. (Beifall bei der FPÖ.)
Abweichungen zwischen Text und Video möglich.
Zur Person
Kontaktdaten
- Wohnbezirk:
- Gänserndorf
- Klub/Fraktion:
- FPÖ Niederösterreich Landtagsklub
- Wahlpartei:
- Freiheitliche Partei Österreichs