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Aktuelles
18. April 2023

Wilfing: „Verfassungsexperte Bußjäger bestätigt Richtigkeit der Vorgehensweise bei der LH-Wahl“

Laut Vorabstellungnahme entsprachen die Wahlvorgänge den Vorgaben der Landesverfassung und der Landtagsgeschäftsordnung

Der Verfassungsexperte Universitäts-Professor Dr. Peter Bußjäger bestätigt in einer Vorabstellungnahme die Richtigkeit der Vorgehensweise bei der Wahl der der Landeshauptfrau bzw. ihrer Stellvertreter in der konstituierenden Sitzung des Landtags. „Nun teilt auch ein renommierter Verfassungsexperte die Rechtsauffassung, dass die Wahl der Landeshauptfrau und ihrer Stellvertreter den Bestimmungen unserer Landesverfassung und der Geschäftsordnung des Landtags entsprochen hat. Die Mitglieder der Präsidialkonferenz wurden von mir darüber informiert“, erklärt Landtagspräsident Karl Wilfing im Anschluss an die Präsidiale, der für eine klarstellende Untersuchung der Rechtslage Univ.-Professor Dr. Bußjäger mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt hat.

Hier die Vorabstellungnahme von Univ.-Professor Dr. Peter Bußjäger:

  • Gemäß Art. 35 Abs. 4 LV wird der Landeshauptmann vom Landtag in einem eigenen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das sinngemäß Gleiche gilt für die Wahl der Stellvertreter gemäß Abs. 5.
  • Für die Wahl der Landesräte sieht die Landesverfassung in Abs 6 eine sogenannte Proporzwahl (unter Einrechnung des gemäß Abs. 4 gewählten LH und der Stellvertreter gemäß Abs 5) vor. Außerdem ordnet Abs. 7 dann, dass bei der Wahl der Landesräte nur jene Stimmen gültig sind, die auf einen Wahlvorschlag gemäß Abs 6 entfallen. Leere Stimmzettel bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht. Diese Bestimmung ist erforderlich, um die in Abs 6 verankerte Proporzwahl zu gewährleisten. Sonst wäre es der Landtagsmehrheit nämlich immer möglich, die von der vorschlagsberechtigten Partei nominierten Landesräte abzulehnen (oder andere als die vorgeschlagenen Personen zu wählen). Um sicher zu gehen, dass die von der Landesverfassung vorgesehene Proporzwahl auch nicht durch leere Stimmzettel verhindert werden kann, ordnet Abs. 7 zweiter Satz an, dass diese bei der Auszählung nicht zu berücksichtigen sind.
  • Es stellt sich damit die Frage, wie bei der Wahl des Landeshauptmannes und dessen Stellvertreters mit ungültigen Stimmzetteln umzugehen ist. Die Landesverfassung selbst schweigt dazu.
  • Nähere Bestimmungen zur Durchführung von Wahlen enthält § 67 LGO 2001. In Abs 2 wird bestimmt, dass Wahlen, sofern nichts anders bestimmt ist, mittels Stimmzetteln vorgenommen werden und durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden werden. Betreffend die Wahl des Landeshauptmannes und der Stellvertreter schweigt die Landesverfassung zwar, bestimmt aber „nicht anderes“. Sie trifft nur – aus den dargelegten Gründen – eine Sonderregelung für die Wahl der Landesräte. § 67 Abs. 2 LGO 2001 ist daher (auch) auf die Wahl des Landeshauptmannes und des Stellvertreters anzuwenden. Damit kommt es auf die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen an.
  • Bei der Beurteilung, was eine abgegebene gültige Stimme ist, ist die Verfassungsbestimmung (!) des § 67 Abs. 5 LGO 2001 zu berücksichtigen, die bestimmt, dass leere Stimmzettel ungültig sind. Damit ist in Verfassungsrang klargestellt, dass leere Stimmzettel auch bei der Wahl des Landeshauptmannes und der Stellvertreter nicht zu berücksichtigen sind.

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