Präsident Wilfing: „Rechtsgutachten von Professor Bußjäger liegt vor und bestätigt die Richtigkeit“
„Es ergibt sich daher im Regelungszusammenhang der Bestimmungen des Art 35 Abs 4 und 5 NÖ LV sowie des § 67 Abs 5 LGO 2001 zweifelsfrei, dass bei der Wahl des Landeshauptmannes sowie der beiden LH-Stellvertreter leere Stimmzettel ebenfalls als ungültig zu werten und daher bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen sind.“
Das ist die wichtigste Erkenntnis des Rechtsgutachtens von Professor Dr. Peter Bußjäger über die Wahl der Landeshauptfrau bzw. ihres Stellvertreters in der konstituierenden Sitzung des Landtags. Landtagpräsident Karl Wilfing sieht sich damit bestätigt: „Wir haben von Anfang an gesagt, dass die Wahl nach den Bestimmungen unserer Landesverfassung und der Landtagsgeschäftsordnung korrekt abgelaufen ist. Das hat uns Professor Bußjäger mit seinem Rechtsgutachten zweifelsfrei bestätigt. Ich merke auch an, dass wenn ein renommierter Verfassungsexperte so eindeutige Aussagen trifft und innerhalb von wenigen Tagen, man könnte sogar sagen innerhalb weniger Stunden, ein fundiertes Gutachten erstellt, dann spricht das für sich selbst.“
Schon in einer Vorabstellungnahme hat Verfassungsexperte Univ.-Professor Dr. Peter Bußjäger den korrekten Ablauf der Wahl der Landeshauptfrau bzw. ihres Stellvertreters in der konstituierenden Sitzung bestätigt. Diese Aussagen hat er mit seinem Gutachten, das auf der Webseite des Niederösterreichischen Landtag zum Download bereitsteht, nun konkretisiert.
Abschließend merkt Wilfing an, dass die Wahlvorgänge im Landtag durch den Präsidenten in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit den Parteien vorbereitet und organisiert werden. „Es gehört sohin zum Kern des demokratischen Selbstverständnisses des Landesparlamentes, dass das Gesetzgebungsorgan Landtag eigenständig die sich selbst gegebenen Regeln transparent und korrekt umsetzt. Die seit Jahrzehnten bekannten einschlägigen Landesverfassungsnormen wurden seitens der involvierten Klubs in den acht Wochen Vorbereitungszeit zwischen Landtagswahl und konstituierender Sitzung nicht ansatzweise in Zweifel unterzogen, es wurden nicht einmal Unklarheiten geltend gemacht über die wenigen, aber dafür zentralen, Regelungen nach denen die Wahlen durchzuführen sind. Wenn knapp vier Wochen nach erfolgter Wahl, zufällig wenige Tage vor Ablauf der Anfechtungsfrist, scheinbar plötzlich, sogenannte Zweifel aufkommen, diese Zweifel nicht einmal eigenständig und nachvollziehbar argumentiert werden, sondern lediglich auf ein paar Sätze eines Verfassungsrechtlers in diversen Medien verwiesen wird, dann lässt dies tief blicken“, so Landtagspräsident Wilfing.
Link zum Rechtsgutachten auf der Webseite des Landtags: Rechtsgutachten